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Versicherungslexikon B

Schluss mit dem Versicherungs-Chinesisch!

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Versicherungsbegriffe mit B

22 Begriffe

Basistarif

Standard oder Grundschutztarif in der privaten Krankenversicherung mit teilweise reduzierten Leistungen, die sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientieren. Bis zum 31.12.2008 hieß der Basistarif Standardtarif. Dieser wurde zum 1. Januar 2009 aufgrund des § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) durch den Basistarif abgelöst. Standardtarife sind ursprünglich als Einstiegstarife für Selbstständige mit niedrigem Einkommen wie z.B. Existenzgründer entwickelt worden, spielen aber auch bei Ruheständlern zwecks Beitragbegrenzung eine immer wichtigere Rolle. Außerdem müssen seit 1. Juli 2007 alle diejenigen, die nicht krankenversichert und nicht der GKV zuzuordnen sind, in den Basis-/Standardtarif aufgenommen werden.

Allerdings ist beim Basistarif vor Beginn einer Heilbehandlung der möglicherweise entstehende Eigenanteil zu klären. Wichtige Leistungsmerkmale des Basistarifs sind:

  • Für ärztliche Leistungen dürfen Gebühren nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes nach § 5 GOÄ berechnet werden;
  • Für zahnärztliche Leistungen dürfen Gebühren ebenfalls nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes nach § 5 GOZ berechnet werden.

Bei einem Wechsel in den Basistarif wird die Alterungsrückstellung des bisherigen Tarifs bei demselben Unternehmen angerechnet. Bei einem Wechsel des Versicherers können Alterungsrückstellungen nur dann mitgenommen werden, wenn der Versicherte in den Basistarif des neuen Anbieters wechselt. Er muss in diesem Tarif 18 Monate verweilen. Erst dann kann er in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln, ohne seine Alterungsrückstellungen zu verlieren.

Der Basistarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden. Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht übersteigen (2014: 627,75 EUR inkl. zusätzlichem Beitragssatz). Im beihilfekonformen Basistarif ist der Beitrag entsprechend anteilig begrenzt. Sind beide Ehepartner im Basistarif versichert, gelten besondere Regelungen.

Die Leistungszusage des Basistarifs kann jedoch nicht in vollem Umfang dem üblichen Standard der privaten Krankenversicherung entsprechen. Die Standardleistungen orientieren sich an denen der GKV, müssen im Einzelnen aber nicht völlig identisch sein. Grundsätzlich ist für die Leistungsbereiche wie

  • ambulante ärztliche Behandlung,
  • Heil- und Hilfsmittel,
  • Psychotherapie,
  • Rettungsfahrten,
  • stationäre Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • Zahnersatz

eine Kostenerstattung vorgesehen (Auszug). Wahlleistungen im Krankenhaus wie Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Ein- bzw. Zweibettzimmer sind über den Basistarif nicht abgedeckt. Zudem ist eine diese Wahlleistungen abdeckende Zusatzversicherung zum Basistarif unzulässig.

Bauherrenversicherung

Schäden an der eigenen oder fremden Sache können bereits während der Bauzeit eines Gebäudes entstehen. Dagegen schützt eine Bauherrenversicherung, die es in zwei Formen gibt. Erst beide Formen zusammen ergeben einen ausreichenden Schutz des Bauherren bzw. Bauobjektes:

  • Die Bauleistungsversicherung schützt gegen Schäden an eigenen, fertig gestellten Gebäudeteilen aufgrund von Feuer, Hochwasser, Regen und Sturm. Versichert sind auch Diebstahl, Böswilligkeit, Materialfehler und Ungeschicklichkeit bei der Bauausführung.
  • Die Bauherrenhaftpflichversicherung schützt gegen Schäden, die andere Personen wie z. B. spielende Kinder aufgrund des Bauojektes erleiden. Dem Bauherren obliegt zwar uneingeschränkt die Verkehrssicherung der Baustelle, doch leistet eine Privathaftpflichtversicherung in solchen Fällen i. d. R. nur begrenzt.

Beendigung des Versicherungsvertrages

Um einen Versicherungsvertrag vorzeitig zu beendigen, gibt es mehrere Möglichkeiten, wie

  • die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum, Drohung oder arglistiger Täuschung;
  • die außerordentliche oder ordentliche Kündigung;
  • die Aufhebung eines "schwebend unwirksamen Vertrages";
  • der Rücktritt der Versicherungsgesellschaft vom Vertrag;
  • der Ablauf der Versicherungsdauer.

Die jeweiligen Voraussetzungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Befreiungsversicherung

Bezeichnung für private Versicherungen, die zum Zweck der Befreiung des Versicherungsnehmers von einer gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossen wurde. So können sich geringfügig Beschäftigte, die nicht mehr als 400 EUR verdienen, oder Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.

Beitrag

Der Preis für den Versicherungsschutz, der oftmals auch als "Prämie" bezeichnet wird. Unter Bruttobeitrag versteht man die gesamte Beitragseinnahme einschließlich der Versicherungsteuer und ggf. anfallender Gebühren. Der Nettobeitrag bezeichnet den eigentlichen Preis für den beantragten Versicherungsschutz.

In bestimmten Versicherungszweigen wird bei Leistungsfreiheit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (i. d. R. ein Kalenderjahr) ein Teil des Beitrags zurückgezahlt.

Beitragsanpassungsklausel

Vorformulierte Vertragsvereinbarung, dass ein mit der Zeit entstandenes Ungleichgewicht zwischen kalkuliertem Versicherungsbeitrag und den tatsächlichen Aufwendungen durch eine Beitragserhöhung ausgeglichen wird. Dadurch wird auf Dauer der reale Versicherungsschutz gewährleistet. Die Beitragsanpassungsklausel ist nicht mit der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten und regelmäßigen Beitragsanpassung (Dynamik) zu verwechseln.

Die Erhöhung des Beitrages um mehr als 5 % bei gleich bleibendem Versicherungsschutz oder um mehr als 25 % des Ausgangsbeitrages begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers.

Beitragszahler

Person, die die Beiträge für einen Versicherungsvertrag aufbringt. Der Beitragszahler muss nicht mit der versicherten Person oder dem Versicherungsnehmer identisch sein (Fremdversicherung).

Berufsunfähigkeit

Durch Krankheit oder Unfall ausgelöste dauerhafte Unfähigkeit der versicherten Person, seinen eigenen oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, da die Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Eine ärztlich attestierte Berufsunfähigkeit löst Leistungsansprüche in einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus.

Berufsunfähigkeitsrente - gesetzliche

Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei ärztlich festgestellter Berufsunfähigkeit der versicherten Person.

1. Rentenbezugsbeginn vor dem 01.01.2001

BU-Renten erhielten Pflichtversicherte, die berufsunfähig wurden, in den letzten 60 Monaten vor dem Bezugsbeginn mindestens 36 Pflichtbeiträge zahlten sowie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllten. Freiwillig Versicherte erhielten nur dann eine BU-Rente, wenn sie seit 1984 ununterbrochen Beiträge gezahlt oder die Anwartschaftserhaltungszeiten wie z. B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung usw. sowie die generelle Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hatten. Diese Bestimmungen gelten für BU-Renten, deren Bezugsbeginn vor dem 01.01.2001 lagen.

Eine BU-Rente konnte auch beziehen, wer erwerbsunfähig ist, aber noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

2. Rentenbezugsbeginn ab dem 01.01.2001

Mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgten sehr weit reichende Leistungsänderungen. Mit diesem Gesetz wurden die vorherigen getrennten Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch eine einheitliche Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung abgelöst, wenn der Bezugsbeginn nach dem 31.12.2000 lag. Dies gilt für Personen, die am 01.01.2001 jünger als 40 Jahre waren. Personen über 40 Jahre genießen dagegen - allerdings deutlich eingeschränkt - Vertrauensschutz.

Bestand am 31.12.2000 bereits ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend sind.

Liegt der Rentenbezugsbeginn nach dem 31.12.2000, wird die volle Erwerbsminderungsrente nur noch an Personen geleistet, die weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können bzw. zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten könnten, aber arbeitslos sind. Die halbe Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können. Ab einer möglichen Arbeitsleistung von sechs Stunden pro Tag gibt es keine Rente mehr.

Besondere Bedeutung gewinnen die am 01.01.2001 in Kraft getretenen Regelungen auch wegen der Leistungskürzung. So beträgt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente, was gegenüber den vorherigen BU-Renten eine Minderung von insgesamt 30 % bedeutet.

Selbstständige müssen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente zwar nicht ihre Selbstständigkeit aufgeben, doch werden Einnahmen aus der Selbstständigkeit auf die Rente angerechnet. In der Praxis bedeutet dies oftmals, dass keine oder eine sehr kleine Rente gezahlt wird.

Vor allem die zum 01.01.2001 erfolgten Änderungen des Bezugs der vormaligen gesetzlichen BU-Rente machen eine ergänzende private Vorsorge unumgänglich. Das gilt ganz besonders für Berufsanfänger mit ihrem lückenhaften gesetzlichen Versicherungsschutz.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Allgemeines

Versicherungszweig, der die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit absichert. Hierbei gibt es die rechtlich selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) als zusätzliche Leistung einer anderen Hauptversicherung (i. d. R. eine Kapitallebensversicherung). Rechtsgrundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV).

Eine Berufsunfähigkeit wird durch Begriffe wie Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall bestimmt, die es dem Versicherten dauerhaft unmöglich machen, seinem ausgeübten oder einem vergleichbaren Beruf nachzugehen. Tritt der Versicherungsfall ("Berufsunfähigkeit") ein, muss der Versicherungsnehmer der Gesellschaft beweisen, dass er seinen bisher ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann. Das gilt auch für vergleichbare Tätigkeiten, die seiner Ausbildung und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Nach diesem Nachweis muss die Versicherungsgesellschaft entweder die Berufsunfähigkeit anerkennen oder dem Versicherungsnehmer Tätigkeiten aufzeigen, die für ihn in Frage kommen, sodass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt (Verweisung).

Berufsunfähigkeitsversicherung - Ausschlüsse

Berufsunfähigkeiten aufgrund von Krieg, strafbaren Handlungen oder infolge vorsätzlicher Herbeiführung sind nicht versicherbar.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungen

Bei ärztlich attestierter Berufsunfähigkeit von wenigstens 50 % während der Vertragslaufzeit erhält die versicherte Person eine mit der Versicherungsgesellschaft vereinbarte BU-Rente bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende. Hat die Gesellschaft die Berufsunfähigkeit einmal anerkannt, ist diese Entscheidung für die Zukunft bindend und kann nicht widerrufen werden. Die Leistungen werden mit anderen Einkünften nicht verrechnet.

Das Leistungsende kann grundsätzlich frei vereinbart werden, sollte i. d. R. aber nicht vor dem Beginn der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, um Einkommensverluste zu vermeiden.

Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % liegt z. B. vor bei

  • Allergie gegen Chemikalien bei einem Laboranten;
  • Farbenblindheit eines Malers;
  • Lähmung eines Gliedes bei einem Landwirt.

Die Leistungen können nach zwei Varianten bezogen werden:

  • Volle Leistung erst über 50 % Berufsunfähigkeit ("alles oder nichts");
  • Gestaffelte Leistung ab bspw. 33 % (ein Drittel der vereinbarten Leistung), 50 % (zwei Drittel) und 66 % (volle Leistung).

Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisung

Zu unterscheiden sind die abstrakte und die konkrete Verweisung:

  • Bei der abstrakten Verweisung ist der Versicherer berechtigt, die versicherte Person auf einen anderen, seiner Ausbildung entsprechendem Beruf zu verweisen, unabhängig von einem konkret vorliegendem Stellenangebot. Eine Leistungspflicht entsteht erst, wenn eine solche Verweisung nicht möglich ist. Auf die abstrakte Verweisung verzichten die meisten Versicherer inzwischen.
  • Bei der konkreten Verweisung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Berufstätigkeit aufgenommen hat.

Da die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) zur Lebensversicherung gerechnet wird, sind Beiträge für eine BUV im Rahmen der Höchstgrenzen für Sonderausgaben steuerbegünstigt.

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Zusatzversicherung zu Lebens- und Rentenversicherungen zur Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist folglich kein selbstständiger Versicherungsvertrag. Bei der BUZ werden im Versicherungsfall ("Berufsunfähigkeit") zwei Leistungsarten unterschieden:

Beitragsbefreiung zur Hauptversicherung für die weitere Versicherungsdauer bis zu deren Fälligkeit;

Zahlung einer BU-Rente, die entweder als Prozentteil der Versicherungssumme der Hauptversicherung oder als fester Betrag vereinbart wird.

Je nach Anbieter gibt es weitere Regelungen nach dem Grad der Berufsunfähigkeit. Auch eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe 1 gilt als Berufsunfähigkeit, wenn hierdurch die Berufsausübung ganz oder teilweise eingeschränkt wird.

Besondere Versicherungsbedingungen

Die Besonderen Versicherungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). In ihnen werden Regelungen für bestimmte Zweige oder Produkte innerhalb einer Sparte getroffen, zum Beispiel zur Privathaftpflichtversicherung in Ergänzung zu den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB). Die Regelungen haben rechtlich Vorrang vor den AVB.

Betriebliche Altersversorgung

Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt werden. Diese betriebliche Versorgungszusage darf nur mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet sein. Bekannte Beispiele einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind die Direktversicherung und Pensionszusagen.

Leistungen der bAV ergänzen die bestehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie privater Vorsorge.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt Vermögenschäden ab, die aufgrund einer zufälligen und ungewollten Betriebsunterbrechung entstehen. Hierbei sind der Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten (Löhne und Gehälter, Zinsen, Mieten usw.) versichert. Die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ist auf die Haftzeit von höchstens 12 Monaten beschränkt.

Neben Sonderformen wie Betriebschließungen infolge Seuchengefahr werden in der Betriebsunterbrechungsversicherung die folgenden Arten unterschieden:

  • die Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung (FBUB) zur Absicherung von Betriebsunterbrechungen infolge Feuerschadens;
  • die Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung als gebündelte Versicherung zur Absicherung von Betriebsunterbrechungen infolge Einbruchdiebstahl-, Feuer-, Sturm- und Wasserleitungsschäden.
  • die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung (MBU).

Beweislast im Streitfall

Bei Streitigkeiten aufgrund unklarer Vertragslagen trägt grundsätzlich diejenige Partei die Beweislast, die durch eine Behauptung Ansprüche von der Gegenpartei oder eine Vertragsverletzung geltend machen will. Obwohl die Beweislast in einzelnen Fällen durch eine gesetzliche Vorschrift umgekehrt sein kann, ist dies durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Versicherungsverträgen nicht möglich.

Kann etwa die Versicherungsgesellschaft anhand des vom Antragsteller unterzeichneten Versicherungsantrags belegen, dass bestimmte Sachverhalte nicht aufgeführt sind, obwohl diese für eine Entschädigungsleistung entscheidend sind, so spricht diese behauptete Tatsache zugunsten der Versicherungsgesellschaft. Damit ist sie gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Versicherungsleistung freigestellt.

Hat dagegen der Versicherungsvertreter den Vertrag ausgefüllt und der Antragsteller kann z. B. durch Zeugen beweisen, dass er den Vertreter vollständig unterrichtet hat, kann die Gesellschaft keine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers geltend machen. In diesem Fall ist die Aussage des Vertreters ausschlaggebend. Denn nur mit dessen ggf. eidlicher Aussage kann die Gesellschaft dem Antragsteller eine Pflichtverletzung beweisen.

Bezugsberechtigter

Person, die als Empfänger der Versicherungsleistung vom Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag ausdrücklich genannt wurde. Dies kann entweder durch eine namentliche Nennung der bezugsberechtigten Person geschehen (z. B. "meine Ehefrau Anna Müller, geb. Meier") oder mit dem im Antragsformular vorgedruckten Muster wie "...an den dann mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten."

Britische Lebensversicherung

Kombination von Elementen der klassischen und der fondsgebundenen Lebensversicherung in einem Vertrag. Solche Lebensversicherungen werden vor allem von britischen Versicherungsgesellschaften angeboten. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angemeldet, ihre Überwachung erfolgt aber durch die Versicherungsaufsicht im Heimatland. Für die inländischen Verträge gilt allerdings deutsches Recht.

Britische Lebensversicherungen arbeiten ohne garantierte Verzinsung (Rechnungszins), können aber bis zu 100 % der Kapitalanlage in Aktien halten und deshalb mit niedrigen Rückkaufswerten aufgrund möglicher Kursschwankungen kalkulieren. Diese Punkte haben in der Vergangenheit zu höheren Renditen als bei deutschen Anbietern geführt. Zudem können - im Gegensatz zur fondsgebundenen Lebensversicherung - einmal zugesagte Jahreszinsen nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Beiträge zu britischen Lebensversicherungen können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Bruchteilversicherung

Bei bestimmten Versicherungsformen wie z. B. der Einbruchdiebstahl- und der Leitungswasserversicherung kann ein Bruchteil des Gesamtwertes versichert werden, wenn ein Schaden in Höhe des Gesamtwertes nicht wahrscheinlich ist. Der vereinbarte Bruchteil liegt i. d. R. zwischen 5 % und 25 % und bildet die Höchstgrenze der Entschädigungsleistung. Darüber hinausgehende Schäden gehen zu lasten des Versicherungsnehmers.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht