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Versicherungslexikon H

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Haftpflicht

Gesetzliche Pflicht eines Schädigers zum uneingeschränkten Schadenersatz gemäß § 823 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet“.

Die grundsätzliche Bedeutung der Haftpflicht erschließt sich aus der uneingeschränkten Ersatzpflicht, die das private Vermögen einschliesst. Aus diesem Grund ergibt sich die überragende Wichtigkeit der Haftpflichtversicherung bzw. ihrer Leistungsformen.

Haftpflichtversicherung - Allgemeines

Haftungsansprüche Dritter aufgrund eines vom Versicherungsnehmer schuldhaft zugefügten Personen-, Sach- oder Vermögenschäden sichert die Haftpflichtversicherung ab. Ihr liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 94) zugrunde, doch sind abweichende Vereinbarungen möglich.

Da das Gesetz dem Schädiger eine unbegrenzte Pflicht zum Schadenersatz auferlegt (§ 823 BGB), gilt die Haftpflichtversicherung als wichtigste Versicherungsart überhaupt. Wohl bei keiner anderen Versicherungsart ist der gebotene Versicherungsschutz so umfassend. Darüber hinaus ist sie auch die komplizierteste Versicherungsart, die in mehreren Leistungsformen abgeschlossen werden kann. Bekannte Beispiele sind:

  • die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung;
  • die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung;
  • die Jagdhaftpflichtversicherung;
  • die Privathaftpflichtversicherung;
  • die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Haftpflichtversicherung - Ausschlüsse

In den AHB sind einige grundsätzliche Ausschlüsse normiert, die jeder Haftpflichtversicherungsform zugrunde liegen. Nicht versichert sind demnach Haftpflichtansprüche Schäden:

  • aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
  • aus - auch nebenberuflicher - Berufsausübung (Tätigkeitsschäden);
  • aus Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung und ärztliche Behandlung im Falle einer Dienstbehinderung;
  • aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kfz-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den hierzu notwendigen Vorbereitungen;
  • aus dem Umgang mit explosiven Stoffen;
  • infolge Handlungen von im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen (Eigenschäden im Haushalt);
  • an Sachen, die geborgt, geliehen, gepachtet oder gemietet wurden (Mietsachschäden ausgenommen);
  • infolge finanzieller Belastung durch Bußgeldbescheide u. ä;
  • infolge längerer Einwirkung der Schadenursache (Allmählichkeitsschäden);
  • die über den gesetzlichen Umfang hinausgehen;
  • die vorsätzlich herbeigeführt wurden.

Hintergrund dieser Ausschlüsse ist i. d. R. die fehlende Kalkulationsbasis. Allerdings können einige dieser Risiken gegen einen Mehrbeitrag mitversichet werden.

Ferner sind Schäden infolge von Krieg und inneren Unruhen sowie ionisierender Strahlung nicht versicherbar.

Haftpflichtversicherung - Deckungsumfang

Üblicherweise gibt es in der Haftpflichtversicherung feste Deckungssummen, die sich für Personen- und Sachschäden bis in den zweistelligen Millionenbereich bewegen. Der Begriff Deckungssumme bedeutet, dass im Schadenfall nicht die komplette Summe, sondern nur die Höhe des konkreten Schadens "gedeckt" wird. Zuweilen steht auch eine pauschale Deckungssumme für alle drei Schadensarten zur Verfügung.

Haftpflichtversicherung - Geltungsbereich

Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Allerdings müssen Auslandsaufenthalte von mehr als einem Jahr gesondert versichert werden. Nicht versichert ist ferner ständig bewohnter Wohnraum im Ausland wie z. B. eine Zweitwohnung. Der Geltungsbereich weiterer Leistungsformen ergibt sich z. T. aus den Umständen selber wie z. B. dem Standort des versicherten Öltanks oder dem Ort des vermieteten Eigenheims.

Haftpflichtversicherung - Leistungen

In der Privathaftpflichtversicherung sind alle Personen- und Sachschäden sowie i. d. R. Vermögenschäden versichert. Das betrifft Schäden aus Gefahren als

  • Privatperson wie z. B. als Fahrradfahrer, Fußgänger, Skifahrer usw.;
  • als Urlauber oder Privatperson im Ausland;
  • als Haushalt- und Familienvorstand wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder;
  • als Mieter oder Besitzer eines privat genutzten Einfamilienhauses wegen der Verkehrssicherungspflicht;
  • als Amateursportler (ausgenommen sind diverse Wettkämpfe);
  • als Dienstherr von Hausangestellten;
  • als Tierhalter zahmer Tiere (ausgenommen: Hunde, Pferde, Rinder usw.);
  • Betreiber von nicht zulassungs- oder versicherungspflichtigen Kfz oder Arbeitsmaschinen.

Zusätzlich können Schäden aus

  • der Haltung von Hunden oder Pferden;
  • dem Gebrauch von Surfbrettern und Wassersportfahrzeugen;
  • dem Betrieb von Heizöltanks;
  • dem Besitz von vermieteten Eigentumswohnungen und -häusern

versichert werden (siehe auch die Leistungsformen neben der Privathaftpflicht).

Mitversichert sind Ehegatten und Lebenspartner sowie alle unverheirateten, minderjährigen Kinder. Volljährige Kinder sind bis zum Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums mitversichert, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.

Haftpflichtversicherung - Rechtsschutz

Die Haftpflichtversicherung leistet nicht nur unstrittige Entschädigungen an Geschädigte, sondern trägt auch die Kosten bei einem gerichtlichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten an den Versicherungsnehmer. Die Kosten werden auch dann von der Gesellschaft übernommen, wenn sich der erhobene Anspruch später als unbegründet erweist. Aus diesem Grunde gilt die Haftpflichtversicherung auch als „halbe Rechtsschutzversicherung“: Ein aktives Vorgehen gegen Dritte ist zwar nicht möglich, aber eine passive Abwehr schon.

Der Rechtsschutzanspruch entsteht schon mit der ersten Erhebung von Ansprüchen durch einen Dritten. Dazu genügt eine glaubhafte Erklärung des Dritten, dass er Ansprüche zu haben meint und diese verfolgen und durchsetzen will.

Der Versicherer hat das Recht, im Haftungsprozess die Prozessführung im Namen des Versicherungsnehmers zu führen. Wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren eingeleitet wird, in dessen Verlauf sich auch ein Haftpflichtanspruch gegen ihn herausstellen kann, so kann die Versicherungsgesellschaft auf ihre Kosten einen Verteidiger für den Versicherungsnehmer bestellen oder genehmigen (vgl. § 101 VVG).

Haftpflichtversicherung - Umweltschäden

Umweltschäden sind zunächst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 4 AHB). Diese Schäden sind über eine besondere Umwelthaftpflichtversicherung versicherbar.

Der Ausschluss gilt nicht für private Risiken, da die entsprechende Regelung des § 4 AHB hier abbedungen ist. Bei privaten Risiken werden Umweltschäden über die sog. "Restrisiko"-Bedingungen versichert, in denen haushaltsübliche Gebinde versichert werden. Als Ausnahme von der Ausnahme gelten wiederum private Heizöltanks, die über eine separate Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abgesichert werden müssen.

Hagelversicherung

Die Hagelversicherung sichert Bodenerzeugnisse gegen Schäden durch Hagelschlag ab. In der Praxis ist die Hagelversicherung oftmals Teil der verbundenen Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Rechtsgrundlage sind die Hagelversicherungsbedingungen (AHagB 94).

Über deren allgemeine Vorschriften hinaus gibt es Sonderbestimmungen, insbesondere über die Anzeigepflicht innerhalb von vier Tagen, die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit nach Eintritt des Versicherungsfalles zum Ende der Versicherungsperiode sowie über die Fortdauer der Haftung des Versicherungsunternehmens innerhalb der gleichen Versicherungsperiode für einen zweiten Schaden.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Besondere Form der Haftpflichtversicherung, die Haftpflichtansprüche absichert, die auf den Besitzer eines Hauses und/oder Grundstücks aufgrund einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zukommen.

Beispiele für eine entstehende Haftung des Haus- und Grundbesitzers:

  • Der Eigenheimbesitzer hat den Gehweg vor seinem Grundstück bei Schneefall nicht geräumt. Eine Passantin stürzt und verletzt sich erheblich.
  • Der Mieter stürzt auf der Treppe, weil der Handlauf nicht im ordnungsgemäßen Zustand ist und verletzt sich. Nun macht er Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer und Vermieter geltend.
  • Bei Sturm werden mehrere Dachziegel vom Dach geweht und beschädigen ein vor dem Grundstück geparktes Auto eines Dritten. Der Geschädigte nimmt den Hauseigentümer auf Schadenersatz in Anspruch.

Als Besitzer sind der Eigentümer, Leasingnehmer, Mieter und Pächter, aber auch Nutznießer erfasst. Im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung kann ferner eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert werden.

Allerdings überschneidet sich der Versicherungsschutz teilweise mit dem der Privathaftpflichtversicherung.

Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung gleicht Vermögensverluste privater Haushalte aufgrund Beschädigung, Entwendung oder Zerstörung von Vermögenswerten aus. Da hier mehrere Teilversicherungen zusammengefasst werden, spricht man auch von einer "verbundenen Hausratversicherung". Rechtsgrundlage sind die Allgemeinen Hausratbedingungen (AHB).

Bei einem Wohnungswechsel besteht Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum für die alte und neue Wohnung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer ins Ausland zieht. Zweitwohnungen sind dagegen nicht mitversichert; für diese ist ein gesonderter Vertrag notwendig.

Der Geltungsbereich der Hausratversicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Als Außenversicherung ist der Geltungsbereich auf Europa im geografischen Sinn begrenzt. So befinden sich z. B. die zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln außerhalb des Geltungsbereiches der Hausratversicherung, da sie geografisch gesehen zu Afrika gehören.

Hausratversicherung - Ausschlüsse

In der Hausratversicherung nicht versichert sind Schäden, die aufgrund

  • grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz;
  • Kriegsereignissen jeder Art;
  • innerer Unruhen;
  • Erdbeben;
  • Kernenergie

eintreten. Ferner sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Glimm- und Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind;
  • Kurzschluss- und Überspannungsschäden;
  • Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder im Haushalt wohnender Personen;
  • Schäden durch räuberische Erpressung;
  • Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser;
  • Schäden durch Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Hochwasser und Rückstau;
  • Schäden durch Erdsenkung, Erdrutsch, Schwamm, Sturmflut, Lawinen und Schneedruck.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch Schäden, die durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen entstehen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind.

Nicht versichert sind ebenso Gebäudebestandteile, Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Wassersportfahrzeuge mit Motor. Nicht versichert ist auch der Hausrat eines Untermieters, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat diesen dem Untermieter zum Gebrauch überlassen.

Hausratversicherung - Leistungen

Die Hausratversicherung sichert Schäden am versicherten Hausrat aufgrund

  • Brand, Blitzschlag und Explosion sowie dem Absturz bemannter Flugkörper oder Teilen von diesen bzw. deren Ladung,
  • Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus,
  • Leitungswasser, das bestimmungswidrig austritt, sowie
  • Sturm- und Hagelschäden

ab. Gegen eine zusätzliche Prämie können auch Überspannungsschäden bei Elektrogeräten durch Blitzschlag mitversichert werden.

Versichert sind alle Gegenstände, die zur Einrichtung, zum Gebrauch und zum Verbrauch dienen, also Mobiliar, Teppiche, elektrische Geräte, Bücher, Bilder, Musikinstrumente, Kleidung aber auch Vorräte an Lebensmitteln. Versichert sind auch Sachen, die ausgeliehen wurden oder etwa unter Eigentumsvorbehalt - wie z. B. durch Ratenkauf - erworben wurden.

Zusätzlich zu diesem Hausrat im engeren Sinne sind folgende Gegenstände mitversichert:

  • Teppichböden, wenn diese jederzeit entfernt werden können;
  • Sachen, die der Mieter in die Wohnung eingefügt hat, wie z. B. sanitäre Einrichtungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie als Gebäudebestandteil zu bewerten sind;
  • Sportgeräte einschließlich Surfbrettern mit Zubehör, Kanus, Falt- und Schlauchbooten sowie Flugdrachen ohne Motor;
  • Campingausrüstung;
  • Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die der Berufsausübung dienen und einer im Haushalt lebenden Person gehören;
  • Autozubehörteile;
  • Einzelantennen und Markisen, soweit sie nicht mehreren Wohnungen dienen;
  • Kleinvieh.

Ferner sind sowohl Sachen von Besuchern des Versicherungsnehmers als auch der Hausrat von im Haushalt lebenden Familienmitgliedern und des Hauspersonals versichert.

Darüber hinaus sind nicht nur die Kosten für versicherte Gegenstände eingeschlossen, sondern auch andere Kosten, die bei einem Schadenfall entstehen können. Das sind z. B. die Aufräumungskosten nach einem Brand, Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die anfallenden Kosten für eine Schlossänderung, wenn dies durch einen Versicherungsfall - wie z. B. durch Raub - notwendig wird, Kosten für Reparaturen durch Vandalismusschäden in der Wohnung nach einem Einbruch usw.. Auch die Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen nach Leitungswasserschäden - wie z. B. an Fußböden, Tapeten und Innenanstrichen - werden im Versicherungsfall ersetzt.

Üblicherweise wird der Ermittlung der Versicherungssumme die Größe der Wohnung in m² zugrundegelegt. Bei einem üblichen Wertansatz von pauschalen 650 EUR pro m² und einer Wohnungsgröße von 100 m² beträgt die zu vereinbarende Versicherungssumme demnach 65.000 EUR.

Heil- und Kostenplan

Kostenvoranschlag für eine vorgesehene aufwändige Heilbehandlung in der privaten Krankenversicherung. Heil- und Kostenpläne dienen zur Steuerung der anfallenden Kosten bzw. der Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft. Zudem können strittige Punkte zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer frühzeitig geklärt werden. Der Versicherungsnehmer kann dadurch besser über den Umfang der vorgesehenen Behandlung entscheiden.

Liegen Beginn oder Ende der Heilbehandlung vor der Stellungnahme der Versicherungsgesellschaft, muss der Versicherungsnehmer mit nicht übernommenen Leistungen durch die Versicherungsgesellschaft rechnen; diese Kosten sind dann privat zu tragen.

Hinterbliebenenzusatzversorgung

Die Hinterbliebenenzusatzversorgung (HiZV) schafft die Möglichkeit, eine hinterbliebene Person in der privaten Rentenversicherung abzusichern. Dabei werden für den Hinterbliebenen wahlweise eine Rentenzahlung in einer anteiligen Höhe der Ursprungsrente oder ein fester Betrag vereinbart.

Beispiel:

Ein 40-jähriger Mann vereinbart eine private Rentenversicherung mit einer HiZV in Höhe von 80 % der Rente der versicherten Person für die ebenfalls 40-jährige Frau. Der Mann erhält ab Renteneintritt eine monatliche Rente von 240 EUR. Verstirbt er, erhält seine Frau eine Rente in Höhe von 192 EUR (80 % von 240 EUR) lebenslänglich ausgezahlt.

Die Hinterbliebenenzusatzversorgung ist nicht identisch mit der Rentengarantiezeit.

Honorarvereinbarung

Übereinkunft zwischen Arzt und Patient, ein von der Gebührenordnung abweichendes Entgelt ("Honorar") aufgrund besonderer ärztlicher Leistungen zu zahlen. Damit eine Honorarvereinbarung rechtsgültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss die Vereinbarung

  • vom Arzt persönlich mit dem Patienten verhandelt werden;
  • in schriftlicher Form vor der Leistungserbringung abgeschlossen sein;
  • in Kopie dem Patienten übergeben sein;
  • neben der Bezeichnung der zu erbringenden Leistung auch den vereinbarten Steigerungssatz und den Honorarbetrag enthalten;
  • abschließend formuliert sein. Darüber hinausgehende Regelungen sind unzulässig.

Grundsätzlich ist für die Honorarvereinbarung keine medizinische Begründung notwendig. Auf Wunsch des Patienten ist der Arzt jedoch dazu verpflichtet. Da die Versicherungsgesellschaften ihre Leistungszusage von einer medizinischen Begründung abhängig machen können, sollte diese in jedem Fall angefordert werden. Zudem sollte vor Beginn der Heilbehandlung immer die Rechtsgültigkeit der Honorarvereinbarung geprüft und eine Leistungszusage der Gesellschaft eingeholt werden.

Bei Notfällen oder akuter Schmerzbehandlung sind Honorarvereinbarungen nicht erforderlich.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Besondere Form der Haftpflichtversicherung, die Schäden aufgrund des Verhaltens eines Hundes absichert. Zwar besteht bereits durch bloße Haltung eines Hundes eine Verschuldenshaftung, doch es besteht kein Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Versichert ist auch der Tierhüter, der nicht gewerbsmäßig auf das Tier aufpasst oder dieses betreut.

Jagdhunde sind meist über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung versichert und müssen deshalb nicht gesondert versichert werden. Kampfhunde werden i. d. R. gegen Zuschläge versichert oder abgelehnt.