Rechtsschutzversicherung - Allgemeines
Eigenständiger Versicherungszweig, der die Kosten für außergerichtliche und gerichtliche Auseindersetzungen in bestimmten Rechtsgebieten absichert. Rechtsgrundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000).
Die Rechtsschutzversicherung wird in folgenden Formen angeboten. Diese Angebotsformen können als Pakete für bestimmte Alltagsbereiche oder Berufsgruppen betrachtet werden.
- Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine;
- Fahrer-Rechtsschutz;
- Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz;
- Privat-Rechtsschutz für Selbstständige;
- Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige;
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige;
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige;
- Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken;
- Verkehrs-Rechtsschutz.
Der Geltungsbereich einer Rechtsschutzversicherung ist weltweit (§ 6 ARB), wenn
- der Auslandsaufenthalt eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreitet;
- nicht beruflich veranlasst ist;
- weder im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf noch mit einem Immobilienverkauf steht (hierunter fallen auch sogenannte Timesharing-Verträge).
Rechtsschutzversicherung - Ausschlüsse
Gerade bei
Rechtsschutzversicherungen kommt es wegen der Vielfalt von bedingungsgemäßen Ausschlüssen auf eine genaue Prüfung des Risikos an. Von vornherein ausgeschlossen von der Versicherung sind:
- Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen oder Bürgschaftsverträgen stehen;
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben, etwa gegen Bauhandwerker wegen mangelhafter Ausführungen. Für den Grundstückskauf an sich gilt diese Einschränkung selbst bei einer Bauverpflichtung nicht;
- alle Streitigkeiten vor Gerichten oder Behörden, bei denen sich die Parteien gütlich einigen, also ein Vergleich geschlossen wird, sofern dies zu höheren Kosten führt als bei einem Obsiegen des Versicherten zu erwarten wäre;
- alle Steuerstreitigkeiten;
- Streitigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- Kosten bei vorsätzlich begangenen Straftaten.
Kein Kostenersatz wird ferner bei einer Reihe von Interessenwahrnehmungen wie Kartellrechtsstreitigkeiten, bei der Abwehr oder der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus den Bereichen des Wettbewerbs-, des Rabatt- und Zugaberechtes, des Konkurs- und Vergleichsverfahren u. a. geleistet.
Nicht versichert sind in der jeweiligen Rechtsschutzversicherung diejenigen Risiken, die durch andere Rechtsschutzsparten gedeckt sind (Eigentümer oder Fahrer von Kraftfahrzeugen, Mieter usw.).
Nicht versichert sind außerdem die in § 3 ARB 94 genannten Ausschlüsse. Hier liegen entweder hohe Streitwerte vor oder es ist die Gefahr eines Kumulrisikos gegeben. Im Einzelnen sind dies Streitigkeiten infolge Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung und Erdbeben.
Rechtsschutzversicherung - Leistungen
Leistungsvoraussetzung ist, dass sich innerhalb des versicherten Zeitraums die versicherte Gefahr für das versicherte Risiko verwirklicht und dadurch der Rechtsschutzfall für das versicherte Risiko eintritt. Die Voraussetzungen für den Eintritt eines Rechtsschutzfalls sind je nach Leistungsart unterschiedlich.
Die
Rechtsschutzversicherung übernimmt im Leistungsfall die folgenden Kosten:
- Gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts, wobei darüber hinaus gehende Vergütungsabsprachen mit dem Anwalt nicht von der Versicherungsgesellschaft ersetzt werden;
- Gerichtskosten, auch die Entschädigungen für Zeugen und Gutachter sowie den Gerichtsvollzieher;
- Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden;
- Kosten der gegnerischen Partei, auch des Nebenklägers;
- Kosten für die Vollstreckung des Urteils;
- Kosten eines Schiedsgerichts;
- Kosten für eine Kaution des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Kosten werden vom Versicherer in dem Umfang ersetzt, indem sie der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Die Kosten werden in der Kostenentscheidung des Gerichts beim Urteilsspruch festgelegt.
Der Rechtsschutzversicherer hat nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass die Kosten für Vergleiche - also eine gütliche Einigung der Parteien - nicht von der Versicherungsgesellschaft getragen werden, wenn die Kosten des Versicherungsnehmers in diesem Fall höher sind als bei einem Urteilsspruch (der evtl. ein Obsiegen über die andere Partei bedeuten kann).
Die Versicherungsgesellschaft leistet keinen Schadenersatz, wenn die Kosten nicht notwendig sind, wie zum Beispiel bei aussichtslosen Verfahren, Mutwilligkeit oder unangemessener Rechtsmittelerhebung. Verweigert das Versicherungsunternehmen den Kostenersatz, kann über einen beauftragten Anwalt eine für beide Parteien bindende Stellungnahme erwirkt werden. Die Kosten hierfür gehen immer zulasten des Versicherungsunternehmens.
Rechtsschutzversicherung - Leistungsarten
Von den Angebotsformen sind die Leistungsarten einer Rechtsschutzversicherung zu unterscheiden. Innerhalb der genannten Formen sind grundsätzlich die folgenden Leistungsarten versichert. Allerdings ist nicht in jeder Leistungsform jede Leistungsart versicherbar:
- Arbeits-Rechtsschutz;
- Beratungs-Rechtsschutz;
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz;
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz;
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht;
- Schadenersatz-Rechtsschutz;
- Sozialgerichts-Rechtsschutz;
- Steuer-Rechtsschutz;
- Straf-Rechtsschutz;
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen;
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
Rechtsschutzversicherung - Wartezeiten
Für bestimmte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst dann, wenn der Rechtsschutzfall später als drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist (§ 4 ARB). Dadurch soll verhindert werden, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich der Eintritt eines Rechtsschutzfalles bereits abzeichnet.
Die dreimonatige Wartezeit gilt für die Leistungsarten
- Arbeitsrechtsschutz;
- Sozialgerichts-Rechtsschutz;
- Steuer-Rechtsschutz;
- Vertragsrechtsschutz;
- Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen;
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
mit bestimmten Ausnahmen wie bei Führerscheinsachen oder Leasingfahrzeugen.
Keine Wartezeit besteht grundsätzlich in den Leistungsarten
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz;
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz;
- Schadenersatzrechtsschutz;
- Strafrechtsschutz.
Reiseunfallversicherung
Besondere Form der privaten
Unfallversicherung, die Unfälle zwischen Reiseantritt (Verlassen der Wohnung) und Reiseende (Rückkehr in die eigene Wohnung) versichert. Diese Ausschnittsversicherung wird immer für einen bestimmten Zeitraum - i. d. R. ein Jahr - abgeschlossen.
Nicht versichert sind Unfälle während einer beruflich bedingten Reise. Hier leistet eine gesonderte
Dienstreiseunfallversicherung.
Reiseversicherung
Sammelbezeichnung für Versicherungen, die auf Reisen typische Schäden absichern. Reiseversicherungen werden oftmals im Paket oder als Zugabe angeboten, überschneiden sich i. d. R. aber mit bereits bestehenden Versicherungen wie der Kfz-Haftpflicht- und der
Hausratversicherung. Die wichtigsten Reiseversicherungen sind:
Die
Mietwagenversicherung ("Mallorca-Police") sichert Schäden aufgrund der Nutzung von Mietwagen im Ausland ab. Oftmals genügen die dortigen gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen nicht zur Schadenregulierung, sodass der Mietwagennutzer ersatzpflichtig wird.
Die
Reisegepäckversicherung sichert Schäden am versicherten Gepäck aufgrund Beschädigung, Brand, Diebstahl, Fehlleitung, höherer Gewalt, Kfz-Einbruchdiebstahl, Raub, Sturm, Unfall und Zerstörung ab.
Grundsätzlich nicht versichert sind Bargeld, Fahrkarten und Schecks sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Außenbordmotoren. Daneben gibt es zahlreiche weitere Auflagen, Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen für versicherte Sachen.
Die
Reiserücktrittskostenversicherung sichert Schäden aufgrund zu zahlender Stornogebühren bei Nichtantritt einer Reise ab. Zusätzlich werden die Mehrkosten bei einer vorzeitigen Abreise und für nicht genutzte Reiseleistungen übernommen.
Riester-Rente - Allgemeines
Ergänzende Altersvorsorge zur bisherigen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Demnach soll deren umlagefinanziertes System durch freiwillige, staatlich geförderte Beiträge ergänzt werden, die im Wesentlichen zur Schließung der durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) neu entstehenden Lücken im bisher üblichen Vorsorgekonzept ("Drei-Säulen-Theorie") dienen.
Bei der "Riester-Rente" handelt es sich um privatrechtliche Verträge, die mit staatlichen Leistungen gefördert werden. Die "Riester-Rente" vereinigt somit Züge der GRV mit denen der privaten Altersvorsorge. Der Begriff selber leitet sich ab vom Bundesarbeitsminister Walter Riester, in dessen Amtszeit diese staatliche Förderung eingeführt wurde.
Riester-Rente - Begünstigte Personen
Förderwürdig sind
Versicherungsnehmer nur, wenn sie bestimmten Personengruppen angehören, die sich an die in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherten Personengruppen anlehnen. Dies sind im Einzelnen:
- Auszubildende;
- Arbeitnehmer;
- Bezieher von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld;
- geringfügig Beschäftigte mit einer Sozialversicherungspflicht;
- nicht erwerbstätige Kindererziehende;
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte;
- Wehr- und Zivildienstleistende.
Ist ein Förderberechtigter verheiratet, kann auch der Ehepartner gefördert werden.
Für alle anderen Vertragsinhaber erfolgt keine Förderung im Rahmen der Riester-Rente.
Riester-Rente - Leistungen
Gefördert werden Beiträge für Anlagen zur Altersvorsorge wie
- Banksparpläne;
- Fondssparpläne;
- Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung;
- Rentenversicherungen;
- Pensionsfonds;
- Pensionskassen.
Vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen werden seit 2008 vier Prozent bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gefördert. Diese Grenze beträgt in 2014 monatlich
5.950 EUR im Westen und
5.000 EUR im Osten.
Gewährt werden eine Grundzulage und eine Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind. Die Zulagen betragen seit 2008
154 EUR an Kinderzulage und
185 EUR an Grundzulage. Für im Jahr 2008 oder später geborene Kinder liegt die Zulage gar bei
300 EUR.
Beiträge für die Riester-Rente können als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Deshalb überprüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch, ob die Steuerersparnis größer als die gewährte Zulage ist. Ist das der Fall, wird zur Zulage noch eine Steuerrückerstattung an den
Versicherungsnehmer vorgenommen. Die maximal möglichen Vorsorgeaufwendungen belaufen sich seit 2008 auf 2.100 EUR.
Die Zulage wird auf Antrag vom Finanzamt festgesetzt und direkt auf den Vertrag überwiesen. Ferner sollen die Rentenversicherungsträger künftig allen Versicherten ab dem 27. Lebensjahr jährlich Auskunft über den Stand ihrer Rentenanwartschaften geben.
Riester-Rente - Zertifizierung
werden, benötigen ein Zertifikat durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ziel der Zertifizierung ist es, den Finanzämtern die Entscheidung über die Anerkennung der Verträge abzunehmen und dem Bürger bereits bei Vertragsabschluss Sicherheit über die Förderungsfähigkeit zu geben. Bestehende Verträge, die die geforderten Voraussetzungen erfüllen, können nach entsprechender Umstellung in die Förderung einbezogen werden. Erhält ein Produkt kein Zertifikat, kann dieser Vertrag auch nicht gefördert werden.
Zertifizierbare Verträge weisen die folgenden Merkmale auf:
- Zu Beginn der Rentenzahlung müssen mindestens die bis dahin eingezahlten Beiträge zugesichert werden;
- Entnahmen aus dem Guthaben sind grundsätzlich möglich, müssen aber bis zum Beginn der Rentenzahlung wieder eingezahlt werden;
- Die Rentenzahlung beginnt frühestens mit dem 60. Lebensjahr;
- Die einmal begonnenen Rentenzahlungen müssen lebenslang erfolgen.
Nur Anlageformen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden von der BaFin als förderwürdige Anlageform zertifiziert. Diese Verträge können zudem nicht abgetreten oder gepfändet werden. Ferner erfolgt keine Anrechnung des erreichten Guthabens auf eine ggf. beantragte Arbeitslosen- und Sozialhilfe.
Risikolebensversicherung
Besondere Form der
Lebensversicherung, die nur den Todesfall einer versicherten Person in einem vertraglich festgelegten Zeitraum mit einer vertraglich festgelegten Versicherungssumme versichert. Der Versicherungsfall ist der Tod der versicherten Person während der Vertragslaufzeit. Dann bekommt die bezugsberechtigte Person die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt.
Die Versicherungssumme kann über die Laufzeit fallend, gleich bleibend oder steigend vereinbart werden. Eine Kapitalbildung findet dagegen nicht statt.
Die
Versicherungsgesellschaft kann je nach Eintrittsalter und Höhe der beantragten Versicherungssumme eine ärztliche Untersuchung verlangen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt i. d. R. die Gesellschaft, wenn der Antragsteller einen Jahresmindestbeitrag nicht unterschreitet.
Die Risikolebensversicherung (RLV) ist die kostengünstigste Form der finanziellen Absicherung im Todesfall. Daneben dienen RLV oftmals zur Absicherung von Darlehen. Zudem wird oftmals ein Umtauschrecht angeboten, wodurch eine RLV innerhalb von zehn Jahren und ggf. ohne Gesundheitsprüfung in eine
Kapitallebensversicherung umgewandelt werden kann. Zur Risikolebensversicherung können außerdem Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Rücktritt der Versicherungsgesellschaft
Spezielle Möglichkeit für
Versicherungsgesellschaften, einen Versicherungsvertrag zu beenden. Erlangt die Gesellschaft davon Kenntnis, dass der
Antragsteller bei Vertragsabschluss seine Pflicht, alle ihm in Textform gestellten Fragen umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten, grob fahrlässig verletzt hat, kann sie vom
Versicherungsvertrag zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag schon seit mehreren Jahren bestand. Bei leichteren Formen von Fahrlässigkeit kann sie gemäß § 19 Abs. 3 VVG nur fristgemäß kündigen.
Rechtlich gilt der Vertrag bei einem Rücktritt als von Beginn an nicht bestehend. Außerdem kann die Versicherungsgesellschaft Leistungen aus vorangegangenen
Versicherungsfällen zurückfordern. Die Beiträge zum Vertrag werden dem
Versicherungsnehmer dagegen nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil zurückerstattet, da die Gesellschaft in Geldwert messbare Leistungen erbracht hat.
Nach § 19 Abs. 4 VVG hat der Versicherer aber selbst bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kein Rücktrittsrecht, sofern er den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn er die ihm verschwiegenen Fakten gekannt und auf dieser Basis einen Vertrag mit anderen Konditionen abgeschlossen hätte.