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Wissen rund um Ihre Versicherung

Versicherungslexikon K

Schluss mit dem Versicherungs-Chinesisch!

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270 BegriffeA–Z übersichtlich erklärt

Wissen von A bis Z

Versicherungsbegriffe mit K

18 Begriffe

Kapitallebensversicherung

Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person.

Bei der Kapitallebensversicherung (KLV) wird für eine bestimmte Vertragslaufzeit eine Versicherungssumme vereinbart, die im Versicherungsfall (Tod der versicherten Person) an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Erlebt die versicherte Person das Vertragsende, werden die bis dahin eingezahlten Beiträge zzgl. Verzinsung ausgezahlt, d. h. es findet eine Kapitalbildung statt.

Die Vertragsgestaltung bei KLV - z. B. die Beitragshöhe und Vertragslaufzeit - kann weitgehend frei erfolgen. Die Motive zum Abschluss einer KLV sind in der Praxis sehr vielgestaltig wie z. B. Altersvorsorge, Kreditabsicherung oder Steuerersparnis.

Die Beiträge für KLV sind im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar (§ 10 EStG). Darüber hinaus unterliegen die Erträge ("Ablaufleistung") nicht der Einkommen- und Zinsabschlagsteuer, wenn der Vertrag folgende Merkmale aufweist:

  • Mindestlaufzeit von zwölf Jahren;
  • Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren (auch fünf Jahresbeiträge).

Arbeitnehmer sollten daher überlegen, ob der Abschluss einer Direktversicherung vorteilhafter ist.

Bei einer KLV als Hauptversicherung ist der Abschluss von Zusatzversicherungen wie z. B. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglich.

Kapitalversicherung

Versicherung, die die eingezahlten Beiträge (Prämien) verzinslich anlegt und nach einem vertraglich vereinbarten Zeitraum und in einer ebenfalls vertraglich festgelegten Summe ("Kapital") an den Versicherungsnehmer zurückzahlt. Das bekannteste Beispiel einer Kapitalversicherung ist die Kapitallebensversicherung.

Kaskoversicherung

Sammelbezeichnung für Versicherungen, die Schäden an einem versicherten Transportmittel wie z. B. Bahnwagen, Baugeräten und Schiffen absichert. Das bekannteste Beispiel einer Kaskoversicherung ist allerdings die Kfz-Kasko (Autokasko).

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeines

Selbstständige Haftpflichtversicherung, die Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund der Haltung eines Kfz absichert. Das können Personen-, Sach- oder Vermögenschäden sein. Naturgemäß besteht eine enge Verwandtschaft zu anderen Haftpflichtversicherungen.

Aufgrund der durch bloße Haltung eines Kfz ausgehenden Gefährdungshaftung ist jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Rechtsgrundlage ist das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Die Kfz-Haftpflichtversicherung beinhaltet die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters, der gem. § 7 Abs.1 StVG dem Geschädigten haftet - unabhängig von einem Verschulden. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Halter das Fahrzeug selbst gesteuert hat. Zu seiner Entlastung muss der Halter bei einem Unfall nachweisen, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, d. h. dass auch ein idealer Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Seit dem 01.08.2002 ist der Entlastungsbeweis für Unfälle mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern erheblich erschwert worden: Der Halter wird dann nur noch entlastet, wenn höhere Gewalt Ursache für den Unfall war.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind

  • Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden;
  • Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet;
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ist strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 6 PflVG).

Kfz-Haftpflichtversicherung - Ansprüche Dritter

Der geschädigte Dritte kann seinen Schadenersatzanspruch auch direkt gegen die Versicherungsgesellschaft geltend machen (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz - PflVG). Das gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten verstoßen hat wie z. B. die fristgemäße Anzeige des Versicherungsfalles.

Kfz-Haftpflichtversicherung - Ausschlüsse

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

  • Schäden aufgrund Fahrten unter Alkoholeinwirkung oder anderer Rauschmittel (§ 2b AKB);
  • Schäden aufgrund Fahrten von nicht betriebssicheren Kfz;
  • Schäden aufgrund Fahrten von nicht zugelassenen Kfz;
  • Schäden durch vorsätzliche Handlung.

Kfz-Haftpflichtversicherung - Beginn und Ende

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Einlösen des Versicherungsscheines oder der vorläufigen Deckungszusage. Im Versicherungsfall können beide Vertragspartner innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer nach einem Schadenfall entschädigt oder die Entschädigung ablehnt (§ 158 VVG - Versicherungsvertragsgesetz).

Kfz-Haftpflichtversicherung - Leistungen

Seit 1995 ist die Vertragsgestaltung von Kfz-Haftpflichtversicherungen weitgehend freigestellt. Nunmehr können die Versicherungsgesellschaften dem Kunden sehr unterschiedliche Vertragsmöglichkeiten anbieten. So werden heute z. B. „Ladytarife“ für Frauen, Wenigfahrertarife bis zu bestimmten jährlichen Fahrleistungen, Garagentarife usw. angeboten.

Einigkeit besteht in der Verpflichtung zum Schadenersatz bei durch den Versicherungsnehmer schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögenschäden eines Dritten gemäß den je Gesellschaft vorgesehenen Deckungssummen.

Wie alle Haftpflichtversicherungen erfüllt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwei Funktionen, indem sie neben der Prüfung der Schuldfrage und Entschädigungsleistung auch unbegründete Ansprüche des Geschädigten abwehrt („halbe Rechtsschutzversicherung“).

Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämie

Die Versicherungsprämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich grundsätzlich nach der Typklasse für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nach der Tarifgruppe für den Versicherungsnehmer und den weiteren Tarifbestimmungen der Gesellschaft.

Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgruppen

Versicherungsnehmer werden in der Kfz-Haftpflichtversicherung in die folgenden Tarifgruppen eingeteilt:

  • Tarifgruppe A für Land- und Gartenwirte einschließlich ihrer Familienangehörigen;
  • Tarifgruppe B für Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst sowie Berufs- und Zeitsoldaten;
  • Tarifgruppe N für alle sonstigen Personen.

Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Rabatte für Werksangehörige von Kfz-Herstellern, Schwerbehinderte, Frauen usw.

Kinderinvaliditätszusatzversicherung

Zusatzdeckung zur Kinderunfallversicherung zur Absicherung von Kinderinvalidität aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Bei Vertragsabschluss erfolgt eine Gesundheitsprüfung i. d. R. durch Vorlage des Nachweisheftes für die Kinderuntersuchungen (U 1-U 9).

Ein Leistungsanspruch entsteht bei einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ab einem Grad von 50 % ("Schwerbehinderung"). Die Kinderinvaliditätszusatzversicherung (KIZ) leistet nicht bei angeborenen oder geburtsbedingten Schädigungen wie z. B. Down-Syndrom ("Mongolismus").

Die Leistung wird grundsätzlich als Rente gewährt, die entsprechend der gesundheitlichen Entwicklung auch wieder eingestellt werden kann. Leistungen aus der Kinderunfallversicherung bleiben neben denen der KIZ bestehen.

Kindernachversicherung

Einschluss von Neugeborenen in eine private Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und Wartezeit. Für die Kindernachversicherung müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss

  • am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei der Versicherungsgesellschaft versichert gewesen sein;
  • die Anmeldung zur Versicherung für das Kind spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt und rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt sein;
  • der Versicherungsschutz für das Kind nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Da bei Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Risikoprüfung erfolgt, besteht auch für angeborene Missbildungen und Krankheiten, die während der zweimonatigen Meldefrist aufgetreten sind, voller Versicherungsschutz. Zudem bieten einige Gesellschaften für den Geburtsmonat Beitragsfreiheit an.

Dasselbe gilt für Adoptionen, wenn das Kind zum Adoptionszeitpunkt noch nicht volljährig war. Allerdings ist hier je nach Anbieter ein Beitragszuschlag möglich.

Kinderunfallversicherung

Besondere Form der privaten Unfallversicherung für Kinder ab der Geburt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Alter bei Vertragsabschluss). Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird der Vertrag automatisch vom Kindertarif auf den Erwachsenentarif umgestellt.

Für die Kinderunfallversicherung werden alle Leistungsarten der privaten Unfallversicherung mit Ausnahme des Krankentagegeldes angeboten. Mitversichert sind bei Kindern bis zu zehn Jahren auch Vergiftungen (außer Nahrungsmittelvergiftungen).

Stirbt der Versicherungsnehmer wie z. B. ein Elternteil während des laufenden Vertrages, wird die Unfallversicherung für das versicherte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei fortgeführt. Allerdings darf der Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Krankenhaustagegeld

Leistungsart der privaten Kranken- und Unfallversicherung, die bei einem stationären Aufenthalt der versicherten Person gewährt wird. Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden vollstationär verbrachten Kalendertag geleistet, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren. Einige Gesellschaften bieten eine erhöhte Leistung für im Krankenhaus untergebrachte Betreuer an. Es entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Krankenhaustagegeld ist in der privaten Kranken- und Unfallversicherung versicherbar.

Das Krankenhaustagegeld wird bei Vorlage einer Bescheinigung - aus der der Name der versicherten Person, die Diagnose sowie der Behandlungszeitraum hervorgehen - durch die Gesellschaft ausbezahlt. Der Nachweis entstandener Kosten ist somit nicht notwendig.

An die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes kann sich die Zahlung eines Genesungsgeldes für längstens 100 Tage anschließen.

Krankentagegeld

Leistungsart der privaten Kranken- und Unfallversicherung. Krankentagegeld wird gezahlt, wenn infolge Unfalls oder Krankheit eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eintritt. Es wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens aber für 12 Monate gezahlt und soll den Verdienstausfall während des ersten Jahres ausgleichen.

Besondere Bedeutung hat das Krankentagegeld für Selbstständige, die während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit über keinerlei Einkommen verfügen. Aber auch für privat versicherte Arbeitnehmer empfiehlt sich der Abschluss eines Krankentagegeldes, weil zwar zunächst ein tariflicher Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht, der aber meistens auf sechs Wochen begrenzt ist.

Die Höhe des Tagegeldes ist grundsätzlich frei vereinbar und richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung, der sich wiederum aus der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten ergibt.

Tagegeld ist i. d. R. nicht versicherbar bei Personen, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, wie z. B. Schüler, Studenten und Rentner.

Kündigung

Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien. Der Begriff der Kündigung ist im BGB nicht zusammenfassend geregelt, sondern wird bei den einzelnen Vertragsformen besonders ausgestaltet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist und der sonstigen Kündigungsvoraussetzungen.

Auch bei Versicherungsverträgen wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden.

Die ordentliche Kündigung ist eine an bestimmte Fristen und/oder sonstige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Voraussetzungen gebundene Kündigung. Sie kann sogar für eine bestimmte Zeit vertraglich ausgeschlossen werden, sofern dies nicht sittenwidrig ist oder gegen das Gebot von "Treu und Glauben" verstößt.

Die außerordentliche Kündigung beinhaltet das Recht beider Vertragspartner, das Versicherungsverhältnis fristlos oder mit nur einer kurzen Frist von i. d. R. vier Wochen zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung kommt besonders in Betracht bei

  • Doppelversicherung - dann für den jüngeren Vertrag;
  • einer Beitragserhöhung ohne Verbesserung des Versicherungsschutzes;
  • nachgewiesener arglistiger Täuschung bzw. Versicherungsmissbrauch;
  • Wegfall des versicherten Risikos.

Kündigungsfrist

Vorgeschriebene oder vereinbarte Frist, mit der ein Vertragsverhältnis beendet werden kann. Besonders bei langfristigen Versicherungsverträgen gibt es - abhängig vom Abschlussdatum - sehr detaillierte Kündigungsfristen.

Bei Versicherungsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, beträgt die Kündigungsfrist wenigstens einen Monat und höchstens drei Monate jeweils zum Ende eines Jahres. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass auf das Kündigungsrecht bis zur Dauer von zwei Jahren verzichtet wird. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragspartner gleich sein.

Bei Versicherungsverhältnissen, die für mehr als drei Jahre eingegangen werden, kann der Vertrag zum Ende des dritten und jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.

Ein besonderes Kündigungsrecht besteht für den Versicherungsnehmer immer dann, wenn sich aufgrund einer Anpassungsklausel die Höhe der Prämie ändert, ohne dass sich zugleich der Versicherungsumfang verändert. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung - das Versicherungsverhältnis kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes ändert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

Kündigungspflicht

Dem Antragsteller entstehen aus einem Versicherungsvertrag bestimmte Pflichten (Obliegenheiten), die das Risiko der Versicherungsgesellschaft möglichst niedrig halten sollen.

Wird eine dieser Pflichten vom Versicherungsnehmer beweiskräftig verletzt, kann die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen und wird im Versicherungsfall leistungsfrei. Hierbei muss allerdings ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegen. Die Versicherungsgesellschaft hat nach wiederholter Rechtsprechung des BGH nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Verträge, gegen deren Obliegenheiten verstoßen wurde, zu kündigen!

Kündigt in einem solchen Fall die Versicherungsgesellschaft innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat, so ist sie von der Versicherungsleistung freigestellt. Kündigt sie nicht fristgerecht, besteht nach Auffassung des BGH weiterhin eine Leistungspflicht. Denn hält die Gesellschaft das Vertragsverhältnis für so schwer geschädigt, muss sie sanktionieren. Erfolgt dies nicht, ist die Vertragsverletzung offensichtlich nicht so schwerwiegend, dass die Versicherungsgesellschaft von der Leistung befreit werden muss.