Kapitallebensversicherung
Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person.
Bei der Kapitallebensversicherung (KLV) wird für eine bestimmte Vertragslaufzeit eine
Versicherungssumme vereinbart, die im Versicherungsfall (Tod der versicherten Person) an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Erlebt die versicherte Person das Vertragsende, werden die bis dahin eingezahlten Beiträge zzgl. Verzinsung ausgezahlt, d. h. es findet eine Kapitalbildung statt.
Die Vertragsgestaltung bei KLV - z. B. die Beitragshöhe und Vertragslaufzeit - kann weitgehend frei erfolgen. Die Motive zum Abschluss einer KLV sind in der Praxis sehr vielgestaltig wie z. B. Altersvorsorge, Kreditabsicherung oder Steuerersparnis.
Die Beiträge für KLV sind im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar (§ 10 EStG). Darüber hinaus unterliegen die Erträge ("Ablaufleistung") nicht der Einkommen- und Zinsabschlagsteuer, wenn der Vertrag folgende Merkmale aufweist:
- Mindestlaufzeit von zwölf Jahren;
- Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren (auch fünf Jahresbeiträge).
Arbeitnehmer sollten daher überlegen, ob der Abschluss einer Direktversicherung vorteilhafter ist.
Bei einer KLV als Hauptversicherung ist der Abschluss von Zusatzversicherungen wie z. B. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglich.
Kapitalversicherung
Versicherung, die die eingezahlten Beiträge (
Prämien) verzinslich anlegt und nach einem vertraglich vereinbarten Zeitraum und in einer ebenfalls vertraglich festgelegten Summe ("Kapital") an den
Versicherungsnehmer zurückzahlt. Das bekannteste Beispiel einer
Kapitalversicherung ist die
Kapitallebensversicherung.
Kaskoversicherung
Sammelbezeichnung für Versicherungen, die Schäden an einem versicherten Transportmittel wie z. B. Bahnwagen, Baugeräten und Schiffen absichert. Das bekannteste Beispiel einer Kaskoversicherung ist allerdings die Kfz-Kasko (Autokasko).
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeines
Selbstständige Haftpflichtversicherung, die Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund der Haltung eines Kfz absichert. Das können Personen-, Sach- oder
Vermögenschäden sein. Naturgemäß besteht eine enge Verwandtschaft zu anderen Haftpflichtversicherungen.
Aufgrund der durch bloße Haltung eines Kfz ausgehenden Gefährdungshaftung ist jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Rechtsgrundlage ist das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).
Die Kfz-Haftpflichtversicherung beinhaltet die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters, der gem. § 7 Abs.1 StVG dem Geschädigten haftet - unabhängig von einem Verschulden. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Halter das Fahrzeug selbst gesteuert hat. Zu seiner Entlastung muss der Halter bei einem Unfall nachweisen, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, d. h. dass auch ein idealer Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Seit dem 01.08.2002 ist der Entlastungsbeweis für Unfälle mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern erheblich erschwert worden: Der Halter wird dann nur noch entlastet, wenn höhere Gewalt Ursache für den Unfall war.
Ausgenommen von der
Versicherungspflicht sind
- Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden;
- Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ist strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 6 PflVG).
Kfz-Haftpflichtversicherung - Ansprüche Dritter
Kfz-Haftpflichtversicherung - Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
- Schäden aufgrund Fahrten unter Alkoholeinwirkung oder anderer Rauschmittel (§ 2b AKB);
- Schäden aufgrund Fahrten von nicht betriebssicheren Kfz;
- Schäden aufgrund Fahrten von nicht zugelassenen Kfz;
- Schäden durch vorsätzliche Handlung.
Kfz-Haftpflichtversicherung - Beginn und Ende
Kfz-Haftpflichtversicherung - Leistungen
Seit 1995 ist die Vertragsgestaltung von Kfz-Haftpflichtversicherungen weitgehend freigestellt. Nunmehr können die
Versicherungsgesellschaften dem Kunden sehr unterschiedliche Vertragsmöglichkeiten anbieten. So werden heute z. B. „Ladytarife“ für Frauen, Wenigfahrertarife bis zu bestimmten jährlichen Fahrleistungen, Garagentarife usw. angeboten.
Einigkeit besteht in der Verpflichtung zum
Schadenersatz bei durch den
Versicherungsnehmer schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und
Vermögenschäden eines Dritten gemäß den je Gesellschaft vorgesehenen Deckungssummen.
Wie alle Haftpflichtversicherungen erfüllt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwei Funktionen, indem sie neben der Prüfung der Schuldfrage und Entschädigungsleistung auch unbegründete Ansprüche des Geschädigten abwehrt („halbe Rechtsschutzversicherung“).
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämie
Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgruppen
Versicherungsnehmer werden in der
Kfz-Haftpflichtversicherung in die folgenden Tarifgruppen eingeteilt:
- Tarifgruppe A für Land- und Gartenwirte einschließlich ihrer Familienangehörigen;
- Tarifgruppe B für Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst sowie Berufs- und Zeitsoldaten;
- Tarifgruppe N für alle sonstigen Personen.
Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Rabatte für Werksangehörige von Kfz-Herstellern, Schwerbehinderte, Frauen usw.
Kinderinvaliditätszusatzversicherung
Zusatzdeckung zur
Kinderunfallversicherung zur Absicherung von Kinderinvalidität aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Bei Vertragsabschluss erfolgt eine Gesundheitsprüfung i. d. R. durch Vorlage des Nachweisheftes für die Kinderuntersuchungen (U 1-U 9).
Ein Leistungsanspruch entsteht bei einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ab einem Grad von 50 % ("Schwerbehinderung"). Die Kinderinvaliditätszusatzversicherung (KIZ) leistet nicht bei angeborenen oder geburtsbedingten Schädigungen wie z. B. Down-Syndrom ("Mongolismus").
Die Leistung wird grundsätzlich als Rente gewährt, die entsprechend der gesundheitlichen Entwicklung auch wieder eingestellt werden kann. Leistungen aus der Kinderunfallversicherung bleiben neben denen der KIZ bestehen.
Kindernachversicherung
Einschluss von Neugeborenen in eine
private Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und Wartezeit. Für die Kindernachversicherung müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss
- am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei der Versicherungsgesellschaft versichert gewesen sein;
- die Anmeldung zur Versicherung für das Kind spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt und rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt sein;
- der Versicherungsschutz für das Kind nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Da bei Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Risikoprüfung erfolgt, besteht auch für angeborene Missbildungen und Krankheiten, die während der zweimonatigen Meldefrist aufgetreten sind, voller Versicherungsschutz. Zudem bieten einige Gesellschaften für den Geburtsmonat Beitragsfreiheit an.
Dasselbe gilt für Adoptionen, wenn das Kind zum Adoptionszeitpunkt noch nicht volljährig war. Allerdings ist hier je nach Anbieter ein Beitragszuschlag möglich.
Kinderunfallversicherung
Besondere Form der privaten
Unfallversicherung für Kinder ab der Geburt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Alter bei Vertragsabschluss). Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird der Vertrag automatisch vom Kindertarif auf den Erwachsenentarif umgestellt.
Für die Kinderunfallversicherung werden alle Leistungsarten der privaten Unfallversicherung mit Ausnahme des
Krankentagegeldes angeboten. Mitversichert sind bei Kindern bis zu zehn Jahren auch Vergiftungen (außer Nahrungsmittelvergiftungen).
Stirbt der
Versicherungsnehmer wie z. B. ein Elternteil während des laufenden Vertrages, wird die Unfallversicherung für das versicherte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei fortgeführt. Allerdings darf der Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Krankenhaustagegeld
Leistungsart der
privaten Kranken- und
Unfallversicherung, die bei einem stationären Aufenthalt der versicherten Person gewährt wird. Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden vollstationär verbrachten Kalendertag geleistet, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren. Einige Gesellschaften bieten eine erhöhte Leistung für im Krankenhaus untergebrachte Betreuer an. Es entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Krankenhaustagegeld ist in der privaten Kranken- und Unfallversicherung versicherbar.
Das Krankenhaustagegeld wird bei Vorlage einer Bescheinigung - aus der der Name der versicherten Person, die Diagnose sowie der Behandlungszeitraum hervorgehen - durch die Gesellschaft ausbezahlt. Der Nachweis entstandener Kosten ist somit nicht notwendig.
An die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes kann sich die Zahlung eines Genesungsgeldes für längstens 100 Tage anschließen.
Krankentagegeld
Leistungsart der
privaten Kranken- und
Unfallversicherung. Krankentagegeld wird gezahlt, wenn infolge Unfalls oder Krankheit eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eintritt. Es wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens aber für 12 Monate gezahlt und soll den Verdienstausfall während des ersten Jahres ausgleichen.
Besondere Bedeutung hat das Krankentagegeld für Selbstständige, die während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit über keinerlei Einkommen verfügen. Aber auch für privat versicherte Arbeitnehmer empfiehlt sich der Abschluss eines Krankentagegeldes, weil zwar zunächst ein tariflicher Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht, der aber meistens auf sechs Wochen begrenzt ist.
Die Höhe des Tagegeldes ist grundsätzlich frei vereinbar und richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung, der sich wiederum aus der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten ergibt.
Tagegeld ist i. d. R. nicht versicherbar bei Personen, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, wie z. B. Schüler, Studenten und Rentner.
Kündigung
Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien. Der Begriff der Kündigung ist im BGB nicht zusammenfassend geregelt, sondern wird bei den einzelnen Vertragsformen besonders ausgestaltet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist und der sonstigen Kündigungsvoraussetzungen.
Auch bei Versicherungsverträgen wird zwischen
ordentlicher und
außerordentlicher Kündigung unterschieden.
Die
ordentliche Kündigung ist eine an bestimmte Fristen und/oder sonstige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Voraussetzungen gebundene Kündigung. Sie kann sogar für eine bestimmte Zeit vertraglich ausgeschlossen werden, sofern dies nicht sittenwidrig ist oder gegen das Gebot von "Treu und Glauben" verstößt.
Die
außerordentliche Kündigung beinhaltet das Recht beider Vertragspartner, das Versicherungsverhältnis fristlos oder mit nur einer kurzen Frist von i. d. R. vier Wochen zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung kommt besonders in Betracht bei
- Doppelversicherung - dann für den jüngeren Vertrag;
- einer Beitragserhöhung ohne Verbesserung des Versicherungsschutzes;
- nachgewiesener arglistiger Täuschung bzw. Versicherungsmissbrauch;
- Wegfall des versicherten Risikos.
Kündigungsfrist
Vorgeschriebene oder vereinbarte Frist, mit der ein Vertragsverhältnis beendet werden kann. Besonders bei langfristigen
Versicherungsverträgen gibt es - abhängig vom Abschlussdatum - sehr detaillierte Kündigungsfristen.
Bei Versicherungsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, beträgt die Kündigungsfrist wenigstens einen Monat und höchstens drei Monate jeweils zum Ende eines Jahres. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass auf das Kündigungsrecht bis zur Dauer von zwei Jahren verzichtet wird. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragspartner gleich sein.
Bei Versicherungsverhältnissen, die für mehr als drei Jahre eingegangen werden, kann der Vertrag zum Ende des dritten und jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
Ein besonderes Kündigungsrecht besteht für den
Versicherungsnehmer immer dann, wenn sich aufgrund einer Anpassungsklausel die Höhe der Prämie ändert, ohne dass sich zugleich der Versicherungsumfang verändert. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung - das Versicherungsverhältnis kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes ändert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
Kündigungspflicht
Dem
Antragsteller entstehen aus einem Versicherungsvertrag bestimmte Pflichten (Obliegenheiten), die das Risiko der
Versicherungsgesellschaft möglichst niedrig halten sollen.
Wird eine dieser Pflichten vom
Versicherungsnehmer beweiskräftig verletzt, kann die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen und wird im Versicherungsfall leistungsfrei. Hierbei muss allerdings ein
grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegen. Die Versicherungsgesellschaft hat nach wiederholter Rechtsprechung des BGH nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Verträge, gegen deren Obliegenheiten verstoßen wurde, zu kündigen!
Kündigt in einem solchen Fall die Versicherungsgesellschaft innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat, so ist sie von der Versicherungsleistung freigestellt. Kündigt sie nicht fristgerecht, besteht nach Auffassung des BGH weiterhin eine Leistungspflicht. Denn hält die Gesellschaft das Vertragsverhältnis für so schwer geschädigt, muss sie sanktionieren. Erfolgt dies nicht, ist die Vertragsverletzung offensichtlich nicht so schwerwiegend, dass die Versicherungsgesellschaft von der Leistung befreit werden muss.