Unfallbegriff
Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) liegt vor, wenn der Versicherte "durch ein plötzlich und von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet". Dabei bedeuten im Einzelnen:
- Plötzlichkeit: Das Ereignis tritt innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes mit einem Moment des Unvorhersehbaren ein;
- Von außen auf den Körper wirkend: Chemische, elektrische, mechanische oder thermische Faktoren wirken auf den Körper ein. Wird der Schaden durch innere organische Vorgänge ausgelöst wie z. B. Ertrinken aufgrund eines Infarkts, liegt folglich kein Unfall im Sinne der AUB vor;
- Unfreiwilligkeit: Dies bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung. So kann bei der Rettung eines Menschen oder in Notwehr eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung eintreten. Freiwillige Schädigungen aufgrund Selbstmord oder Selbstverstümmelungen fallen folglich nicht unter den Unfallbegriff im Sinne der AUB;
- Gesundheitsschädigung: Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit infolge eines Unfalls. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen wie z. B. Panikzustände nach einem Beinaheunfall gelten ebenfalls nicht als Unfall im Sinne der AUB.
Zum Unfall kann es aufgrund von menschlichem Handeln wie z. B. ein Fall oder Schlag, aber auch durch ein Naturereignis wie z. B. Feuer oder Sturm kommen.
Die Bestimmung des Unfallbegriffs ist außerordentlich wichtig bei der Prüfung der Leistungspflicht einer
Versicherungsgesellschaft. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten. Deshalb erkennen die AUB eine Reihe von Fällen ausdrücklich als Unfall an, während andere Fälle ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Unfallrente
Leistungsart der privaten
Unfallversicherung als besondere Form der
Invaliditätsleistung. Unfallrenten werden dann gewährt, wenn die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Die Rentenzahlung beginnt mit dem Abschluss der ärztlichen Behandlung, spätestens aber mit Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres. Sie endet zum Ende des Vierteljahres, in dem die versicherte Person stirbt.
Die
Versicherungsgesellschaft ist zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug berechtigt. Werden die dazu erforderlichen Belege nicht erbracht, ruht die Rentenzahlung. Eine Neubemessung der Unfallrente ist innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Rentenbemessung jährlich möglich.
Einige Gesellschafter bieten als Ergänzung zur Kapitalleistung bei Invalidität eine Zusatzunfallrente an, wenn der Invaliditätsgrad 50 % übersteigt. Daneben gibt es Gesellschaften, die die Unfallrente als eigenständiges Produkt anbieten.
Unfallversicherung - Allgemeines
Unfallversicherungen mildern oder gleichen wirtschaftliche Folgen eines
Unfalls der versicherten Person aus. Grundsätzlich wird aber zwischen zwei verschiedenen Formen der Unfallversicherung unterschieden.
Die gesetzliche Unfallversicherung versichert Personen an ihrem Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz sowie auf den Arbeitswegen sowie Berufserkrankungen und Kinder aller Altersstufen während ihres Besuchs von Kindertagesstätten. Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung und wie die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine
Pflichtversicherung. Im Rahmen dieses Leitfadens wird sie nur behandelt, wenn es für das Verständnis des privaten Versicherungsschutzes notwendig ist.
Private Unfallversicherungen versichern berufliche und außerberufliche Unfälle. Sie können von Privatpersonen als Einzelversicherung für Erwachsene oder Kinder oder als
Familienunfallversicherung abgeschlossen werden. Unternehmen, Verbände, Vereine und Veranstalter können Gruppenunfallversicherungen für ihre Arbeitnehmer, Mitglieder bzw. Besucher abschließen. Die Leistungen der privaten Unfallversicherung sollen insbesondere dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person wiederherzustellen und Einkommensverluste auszugleichen. Rechtsgrundlage der privaten Unfallversicherung ist das
Versicherungsvertragsgesetz.
Besondere Formen der privaten Unfallversicherung sind die
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR) und die Unfall(tod)zusatzversicherung als Zusatz bei
Lebensversicherungen.
Unfallversicherung - Aufnahmealter
Die Aufnahmefähigkeit beginnt bei der Geburt. Ausgeschlossen sind Personen die dauernd pflegebedürftig sind oder an Geisteskrankheit leiden.
Unfallversicherung - Ausschlüsse
Vom Versicherungschutz einer privaten
Unfallversicherung ist eine große Anzahl von Schadenfällen ausgenommen. Maßgeblich für die Bejahung der Leistungspflicht ist in jedem Fall die Anwendbarkeit des Unfallbegriffes. Ausgeschlossen sind folglich Unfälle aufgrund von
- Bauch- und Unterleibsbrüchen, Bandscheibenschädigungen, Blutungen aus inneren Organen sowie Gehirnblutungen;
- Geistes- und Bewusstseinsstörungen (auch wegen Trunkenheit und Drogenkonsums), Schlaganfällen und Krampfanfällen;
- Heilmaßnahmen und Eingriffen am Körper;
- Infektionen;
- Kernenergie und anderer Strahlung;
- krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, unabhängig von deren Ursache;
- Kriegs- und Bürgerkriegsereignissen sowie inneren Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter stand;
- Licht-, Temperatur- und Witterungseinflüssen;
- Luftfahrten ohne Motor, mit Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Raumfahrzeugen sowie beim Fallschirmspringen (auch beruflich);
- Motorrennen, einschließlich der dazu gehörenden Übungsfahrten;
- versuchten oder ausgeführten Straftaten;
- Vergiftungen durch den Schlund.
Allerdings können bestimmte Ausschlüsse durch den gesonderten Abschluss von Ausschnittversicherungen (siehe oben) versichert werden. Einige Gesellschaften versichern auch Unfälle, die durch Trunkenheit bis 1,3 Promille verursacht werden. Auch das „passive“ Kriegsrisiko, d. h. die unverschuldete Verwicklung in kriegerische Ereignisse z. B. während einer Auslandsreise, ist versicherbar.
Generell nicht versicherbar sind dagegen Personen, die an einer Geisteskrankheit leiden und/oder dauernd pflegebedürftig sind. Für diese Personen erlischt der Versicherungsschutz automatisch, sobald sie pflegebedürftig oder geisteskrank geworden sind.
Unfallversicherung - Dynamisierung
Bei der dynamischen Unfallversicherung werden die Beiträge und Leistungen vereinbarungsgemäß an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst („dynamisiert“). Es gibt verschiedene Dynamisierungsmodelle, nach denen sich die
Versicherungssumme
- entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge;
- jeweils um einen bestimmten Prozentsatz der Grundsumme;
- jeweils um einen bestimmten Prozentsatz der bereits erreichten Versicherungssumme
erhöht. In all diesen Fällen steigt der Beitrag im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme.
Ein Widerruf der Dynamik kann zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen, spätestens jedoch nach Unterrichtung über die Erhöhung.
Unfallversicherung - Fälligkeit der Leistungen
Nach Zugang sämtlicher Unterlagen ist die
Versicherungsgesellschaft verpflichtet, bei
Invaliditätsleistungen innerhalb von drei Monaten, bei allen anderen Fällen innerhalb von einem Monat einen Leistungsanspruch abschließend zu prüfen. Fällt die Prüfung positiv aus, muss dann innerhalb von zwei Wochen geleistet werden.
Eine Vorauszahlung der Invaliditätsleistung vor Abschluss eines Heilverfahrens ist nur in Höhe einer ggf. vereinbarten Todesfallsumme möglich.
Unfallversicherung - Geltungsbereich
Unfallversicherung - Leistungen
Unter den Versicherungsschutz der privaten
Unfallversicherung fallen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) folgende Schadenfälle:
- Die durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule hervorgerufene Verrenkung eines Gelenks oder das Zerren oder Zerreißen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln;
- Infektionen durch Eindringen von Krankheitserregern über eine Unfallverletzung;
- Geistes- und Bewusstseinsstörungen, Anfälle sowie Eingriffe und Heilmaßnahmen, die durch einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall verursacht wurden;
- Bauch- und Unterleibsbrüche, soweit diese durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind;
- Bandscheibenschädigungen sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, wenn ein Unfall eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung der versicherten Person bewirkt.
Die einzelnen Leistungsarten einer privaten Unfallversicherung müssen in jedem Vertrag individuell vereinbart werden. Kernstück ist aber in jedem Fall die
Invaliditätsleistung, deren Höhe sich i. d. R. nach der Gliedertaxe bemisst. Sie muss Bestandteil jeder privaten Unfallversicherung sein. Wahlweise können
zusätzlich vereinbart werden.
Manche Anbieter bieten noch verbesserte Genesungsgelder und Übergangsleistungen sowie den Einschluss von Luftfahrtunfällen an.
Unfallversicherung - Obliegenheiten
In der privaten
Unfallversicherung unterliegen der vorvertraglichen Anzeigepflicht ("
Obliegenheit") Angaben zur zu versichernden Person wie
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
- Gesundheitszustand und Vorschäden;
- bereits bestehender Versicherungschutz.
Entsprechende Fragen im
Versicherungsantrag muss der
Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantworten. Dies betrifft ebenso Veränderungen während der Vertragslaufzeit. Fehlende oder unkorrekte Angaben können zum Rücktritt der
Versicherungsgesellschaft vom
Vertrag bzw. zu dessen Leistungsfreiheit führen.
Nach Eintritt des Unfalls („
Versicherungsfall“) sind weitere Obliegenheiten wie
- die Hinzuziehung eines Arztes und Unterrichtung der Gesellschaft;
- die wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige;
- Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise;
- die Duldung der Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft;
- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
zu befolgen. Beim Tod der versicherten Person muss dieses Ereignis der Gesellschaft innerhalb von 48 Stunden angezeigt werden.
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Kombination aus einer
Kapitallebensversicherung und einer privaten
Unfallversicherung. Dabei erhält die versicherte Person (bei deren Tod der Begünstigte) die eingezahlten kapitalbildenden Beiträge zu einem vereinbarten Termin verzinst zurück. Diese Rückzahlung erfolgt unabhängig davon, ob während der Vertragslaufzeit eine Versicherungsleistung der Gesellschaft erfolgte.
Der im Beitrag enthaltene Sparanteil wird durch die
Versicherungsgesellschaft mit der Absicht angelegt, Überschüsse zu erzielen. Gelingt dies, erhält der
Versicherungsnehmer eine
Überschussbeteiligung analog zur Kapitallebensversicherung.
Stirbt die versicherte Person durch einen Unfall während der Vertragslaufzeit, wird zusätzlich zu den verzinsten Sparbeiträgen die vereinbarte Todesfallsumme ausgezahlt.
Die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr garantiert folglich
- einen Unfallversicherungsschutz;
- die Rückgewähr der eingezahlten Beiträge;
- eine Überschussbeteiligung.
Unterversicherung
Fehlende oder nur teilweise Deckung des tatsächlichen Versicherungsbedarfs durch den bestehenden Versicherungsschutz. Im Gegensatz zur
Schadenversicherung ist die Unterversicherung bei Personenversicherungen oftmals nicht exakt messbar. Ein gutes Beispiel sind aber ältere Kapital- oder
Unfallversicherungen, die wegen der fehlenden Anpassung der Versicherungssummen - z. B. aufgrund fehlender Dynamik - heute nur noch einen symbolischen Schutz leisten.
Ueberschussbeteiligung
Beteiligung der
Versicherungsnehmer an den durch die Gesellschaft erzielten Überschüssen. Die Überschüsse entstehen aus der Differenz zwischen vorsichtiger Kalkulation und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf und stammen im Wesentlichen aus einem Kosten-, Sterblichkeits-, und Zinsgewinn.
Gesetzlich vorgeschrieben müssen mindestens 90% der Überschüsse zeitnah an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Da die absolute Höhe der Überschüsse aber nicht vorausschauend garantiert werden kann, muss die Überschussbeteiligung immer als unverbindlicher Wert behandelt werden.
Ueberversicherung
Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als der aktuelle
Versicherungswert, liegt eine Überversicherung vor. In der Praxis ergibt sich eine Überversicherung oftmals aufgrund von Abnutzung oder Veralterung der versicherten Sachen. Der
Versicherungsnehmer hat dann das Recht, von der
Versicherungsgesellschaft eine Beitragsminderung entsprechend dem Wertverlust zu verlangen.