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Wissen rund um Ihre Versicherung

Versicherungslexikon S

Schluss mit dem Versicherungs-Chinesisch!

Von A bis Z wie von Ablaufleistung bis Zahlungspflicht. Wählen Sie einen Buchstaben oder suchen Sie direkt nach einem Begriff.

270 BegriffeA–Z übersichtlich erklärt

Wissen von A bis Z

Versicherungsbegriffe mit S

14 Begriffe

Sachversicherung

Betrag, der zum Ablaufdatum eines Lebensversicherungsvertrages an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Die Ablaufleistung setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme und den erwirtschafteten Überschüssen.

Die zu erwartende Ablaufleistung kann nur geschätzt werden. Bei einem Vergleich mehrerer Anbieter ist deshalb zu berücksichtigen, wie vorsichtig die jeweilige Gesellschaft in der Vergangenheit ihre Prognosen kalkuliert hat und mit welchen Kostensätzen gearbeit wurde. Letztere werden in der Regel in Prozent ausgedrückt und enthalten Abschluss- wie Verwaltungskosten bezogen auf die abgeschlossene Versicherungssumme.

Schadenanzeige

Pflicht des Versicherungsnehmers („Obliegenheit“), einen eingetretenen Schaden der Versicherungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, wird die Gesellschaft unter Umständen leistungsfrei. Allerdings muss der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Eine grobe Verletzung der Obliegenheitspflicht bedeutet hier, dass das Versäumnis des Versicherungsnehmers einen erheblichen Einfluss auf die Feststellung und den Umfang des Versicherungsfalls hatte.

Die Fristen für die Schadenanzeige im Versicherungsfall sind sehr kurz. Der Versicherungsnehmer sollte also unverzüglich das Versicherungsunternehmen informieren. Mit dem Absenden der Schadenanzeige oder der Information des Versicherungsvertreters wahrt der Versicherungsnehmer die Frist. Genaue Fristvorgaben für die einzelnen Versicherungssparten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vorgeschrieben.

Schadenersatz

Pflicht des Schädigers, dem Geschädigten einen Ersatz für das geschädigte Gut – wie z. B. dessen Leben, Gesundheit oder Eigentum – zu verschaffen. Die uneingeschränkte Pflicht zum Schadenersatz ist unabdingbar. Allerdings hat der Schädiger nur die Aufwendungen zu ersetzen, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“.

Schadenersatzpflicht

Schadenfreiheitsklasse

Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einer bestimmten Dauer von Schadenfreiheit, d.h. Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft. Je nach Dauer der Schadenfreiheit erfolgt die Einstufung des jeweiligen Kraftfahrzeugs in eine bestimmte Schadenfreiheitsklasse (auch als Schadenklasse bezeichnet). Nach diesem System eingestuft werden i.d.R. Campingfahrzeuge, LKW, PKW, Zugmaschinen und Zweiräder.

Seit dem 01.01.1999 legen Versicherungsgesellschaften meistens 25 Schadenfreiheitsklassen (SF) zugrunde. Fahrzeuge werden nach dieser Klassifizierung i.d.R. in die SF 1/2 eingestuft, wenn der Halter z. B. seit drei Jahren einen Führerschein besitzt oder es sich um ein Zweitfahrzeug handelt. Bei einem schadenfreien Jahr wird der Versicherungsvertrag dann Jahr für Jahr um eine Klasse hochgestuft. Damit verbunden ist eine Beitragsminderung, da der schadenfreie Vertrag rabattiert wird. Der Höchstrabatt in der SF 25 beträgt 75 % des Normalbeitrages. Allerdings muss der Vertrag bis dahin mindestens 25 Jahre schadenfrei bestanden haben, da jedes schadenfreie Jahr die Höherstufung um eine SF bewirkt.

Bei Schäden wird eine detailliert geregelte Zurückstufung um eine oder mehrere SF vorgenommen. Dennoch hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die erreichte SF zu behalten, wenn

  • der Sachschaden 250 EUR nicht überschreitet, da hierfür bei allen Kfz-Versicherern Sondervereinbarungen zur Schadenregulierung durch den Schädiger selbst gelten;
  • die zunächst von der Versicherungsgesellschaft geleistete Entschädigung innerhalb von sechs Monaten vom Versicherungsnehmer erstattet wird.

Bei vorübergehender Unterbrechung eines Versicherungsvertrages gilt für die erworbene SF:

  • Wird der Vertrag höchsten für sechs Monate unterbrochen, bleibt die erreichte SF bestehen;
  • Wird der Vertrag zwischen sechs Monaten und zwölf Monaten unterbrochen, bleibt die vor der Unterbrechung bestehende SF erhalten;
  • Wird der Vertrag zwischen sechs Monaten und sieben Jahren unterbrochen, erfolgt eine Einstufung in die SF die vor der Unterbrechung bestand;
  • Wird der Vertrag länger als sieben Jahre unterbrochen, erfolgt je nach Voraussetzung die Einstufung in die SF 0 oder 1/2.

Bei einem Fahrzeugwechsel bleibt die erreichte SF erhalten. Wird kein Ersatzfahrzeug angeschafft, kann der Versicherungsnehmer die Übertragung der erreichten SF auf ein anderes Fahrzeug beantragen. Das gilt auch für den Wechsel der Gesellschaft; zwischen Alt- und Neugesellschaft erfolgt zudem ein interner Datenabgleich.

Schadenklasse

Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem vergleichbaren Schadenverlauf. Das System der Schadenklassen bildet die logische Ergänzung des Systems der Schadenfreiheitsklassen (SF) und gilt i. d. R. für alle neuen PKW. Die Einstufungen beginnt mit der SF 0 oder der Schadenklasse S. Die höchste Stufe, die Schadenklasse M wird durch Hochstufung nach einem oder mehreren Schäden erreicht.

Schadenklassen gibt es nur für PKW, alle übrigen rabattberechtigten Kraftfahrzeuge können höchstens nach SF 0 eingestuft werden und zahlen damit den Beitragssatz zu 100 %.

Schadenversicherung

Bezeichnung für Versicherungszweige, bei denen ein konkret messbarer Schaden für juristische oder natürliche Personen bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze ersetzt wird.

Schmerzensgeld nach einem Unfall

Leistungsart der privaten Unfallversicherung als Geldleistung bei Verletzungen gemäß der Schmerzensgeldtabelle. Die Höhe des Schmerzensgeldes errechnet sich aus der vereinbarten Höhe des Schmerzensgeldes und dem Prozentsatz der jeweiligen Verletzung. Schmerzensgeld wird nicht mit anderen Leistungsarten der privaten Unfallversicherung verrechnet.

Schmerzensgeldtabelle

Art der Verletzung Leistungshöhe (in % des vereinbarten Schmerzensgeldes)
Schädel- oder Beckenbruch 100 %
Schultergelenk-, Ellenbogen-, Hüftgelenk-, Knie- oder Sprunggelenkbruch 80 %
Arm-, Bein-, Halswirbel-, Brustwirbel- oder Lendenwirbelsäulenbruch 60 %
Hand-, Fuß- oder Kiefergelenkbruch 40 %
Nase, Kiefer, Schulterblatt, Brustbeinbruch 30 %
Finger-, Zehen- oder Schlüsselbeinbruch 20 %
Rippenbruch 10 %


Für Risse oder Absprengungen werden i. d. R. 50 % der o. a. Prozentsätze angesetzt, bei mehreren Schädigungen aber maximal 100 %.

Bei Tod der versicherten Person vor Geltendmachung von Schmerzensgeld erlischt der Anspruch. Tritt der Tod aus unfallunabhängigen Gründen ein, bleibt der Anspruch auf Schmerzensgeld dagegen bestehen.

Selbstbehalt

Siehe Franchise.

Standardtarif

siehe Basistarif.

Sterbegeldversicherung

Besondere Form der Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall der versicherten Person. Da eine Sterbegeldversicherung faktisch die Bestattungskosten versichert, liegen die Versicherungssummen typischerweise zwischen 2.500 und 5.000 EUR.

Sterbetafel

Übersicht der statistischen Wahrscheinlichkeiten, mit denen eine versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter verstirbt. Diese Wahrscheinlichkeiten hängen zum einen vom Lebensalter, zum anderen vom Geschlecht ab, da Männer und Frauen eine unterschiedliche Lebenserwartung haben. Dieser Unterschied begründet die unterschiedlichen Beiträge ("Prämien") oder Ablaufleistungen für Frauen und Männer bei ansonsten gleichen Verträgen.

Sterbetafeln finden in der Lebens- und privaten Krankenversicherung Anwendung.

Ein Lebensversicherungsunternehmen kann für seine Kalkulation grundsätzlich Sterbetafeln seiner Wahl verwenden. Von der Aktualität der darin enthaltenen Daten hängt auch ab, ob die in Aussicht gestellten Überschüsse tatsächlich erreicht werden. Allerdings prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) regelmäßig die Plausibilität der verwendeten Sterbetafeln und ordnet ggf. die Verwendung von zeitnäherem Datenmaterial an.

Steuern auf Versicherungsleistungen

Gewinnanteile aus Lebensversicherungen unterliegen seit 2005 grundsätzlich der Einkommensteuer. Wenn die Lebensversicherung

  • eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahre hatte und mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt wurden
  • und nicht vor dem 60. Lebensjahr ausbezahlt wird

muss nur die Hälfte des Ertrags versteuert werden.

Die Leistungen der privaten Unfallversicherung werden steuerlich folgendermaßen behandelt:

  • Kapitalleistungen als Invaliditätsleistung sind steuerfrei;
  • Unfallrenten unterliegen nach § 22 EStG mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer (je niedriger das Lebensalter des Rentenberechtigten bei erstmaligem Bezug der Rente, desto höher der Ertragsanteil);
  • Todesfall-Leistungen unterliegen der Erbschaftsteuer (entfällt oder mindert sich durch hohe Freibeträge). Wird die Todesfallsumme an den Versicherungsnehmer gezahlt, ist sie steuerfrei.

Sturmversicherung

Schäden an der versicherten Sache aufgrund Sturmeinwirkung sichert die Sturmversicherung ab. Als Sturm gilt eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Maßgebend für diese Versicherungsart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87).

Durch die Sturmversicherung sind versichert:

  • unmittelbare Sturmschäden;
  • Schäden durch den Sturz von Bäumen, Gebäudeteilen oder anderen Gegenständen auf die versicherten Sachen;
  • Sturmfolgeschäden an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.

Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden nicht entschädigt. Im Zweifel entscheidet das zuständige Wetteramt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch beweisen, dass die Schäden nur durch Sturm eingetreten sein können, indem er

  • ähnliche Schäden in der Nachbarschaft nachweist;
  • beim zuständigen Wetteramt anruft.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Schnee, Hagel usw. in Fenster, Türen oder andere Öffnungen entstehen. Sind diese Öffnungen aber erst durch den Sturm geöffnet worden, dann sind auch diese Risiken versichert.

Ferner sind nicht versichert:

  • Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße (können jedoch aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert werden);
  • an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen;
  • bewegliche Sachen im Freien;
  • Schäden durch Sturmflut und Lawinen;
  • nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt.