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Versicherungslexikon W

Schluss mit dem Versicherungs-Chinesisch!

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Versicherungsbegriffe mit W

5 Begriffe

Wartezeiten

Wechsel innerhalb der PKV

Wechsel zwischen Anbietern von privatem Krankenversicherungsschutz sind zwar immer schon möglich gewesen, früher verblieb die bis zum Wechsel angesammelte Alterungsrückstellung jedoch bei der Altgesellschaft. In der Folge ergab sich bei einem Abschluss bei der Neugesellschaft ein entsprechend hoher Beitrag.

Dies wurde im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 geändert:

  • Im ersten Halbjahr 2009 konnte jeder, der vor dem 01.01.2009 bereits privat krankenversichert war, bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens grundsätzlich einen Teil seiner Alterungsrückstellungen mitnehmen. Die Höhe wurde dabei so kalkuliert, als ob der Versicherungsnehmer zuvor bereits einen Tarif abgeschlossen hätte, der in seinen Leistungen dem Basistarif entspricht.
  • Alle Versicherungsnehmer, die nach dem 01.01.2009 eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen haben bzw. künftig abschließen, können ohne zeitliche Begrenzung in den Basistarif eines anderen Versicherers wechseln und dabei die entsprechenden Alterungsrückstellungen mitnehmen.

Wechsel von und zur GKV

Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - z. B. bei Antritt einer neuen Stelle aus der Selbstständigkeit heraus - ist i. d. R. unproblematisch, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der bestehende Schutz der PKV kann durch eine Anwartschaftsversicherung neben der jetzt zuständigen GKV erhalten und später ggf. wieder aktiviert werden.

Der Wechsel von der GKV zur PKV ist wegen der Gesundheitsprüfung schwieriger. Die Versicherungsgesellschaften sind aber zum erneuten Abschluss einer PKV verpflichtet, wenn der Antragsteller in der Annahme einer hinreichenden privaten Versicherung in der GKV gekündigt hat oder deren Versicherungspflicht endet, ohne dass die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt sind. Dies setzt allerdings voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden haben muss. Dasselbe gilt für die private Pflegeversicherung.

Wildschadenklausel

Vorformulierte Vertragsbedingung, die den Ersatz von Schäden am Kfz aufgrund eines Zusammenpralls mit Wild regelt. Versichert ist demnach nur der Zusammenprall mit Haarwild wie z. B. Dachsen, Hasen und Rehen. Schäden aufgrund des Zusammenpralls mit Federwild oder Ausweichens sind i. d. R. nicht versicherbar.

Allerdings ist diese Auffassung in der Rechtsprechung strittig. So hat der BGH entschieden, dass auch derjenige eine Entschädigung beanspruchen kann, der nachweislich dem Wild auswich und deswegen einen Schaden am Kfz erlitt.

Wohngebäudeversicherung

Eigenständiger Versicherungszweig, der Vermögensverluste privater Haushalte aufgrund Beschädigung oder Zerstörung von Wohngebäuden absichert. Daneben dient die Wohngebäudeversicherung auch als Sicherheitsleistung für Realkredite. Da hier mehrere Teilversicherungen zusammengefasst werden, spricht man auch von einer verbundenen Wohngebäudeversicherung. Rechtsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB).

Die Versicherungssumme, die dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich zur Verfügung steht, ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme auf der Basis des Jahres 1914 mit dem im Schadenzeitpunkt gültigen Neuwertfaktor. Der Neuwertfaktor ändert sich von Jahr zu Jahr je nach Entwicklung des Baupreisindexes.

Der Beitrag für die Wohngebäudeversicherung wird anhand der Versicherungssumme nach dem Wert von 1914 oder dem Neuwert berechnet. Die Versicherungssumme wird mit dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert. Ist gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so wird der Beitragssatz zusätzlich mit dem gültigen Neuwertfaktor multipliziert. Abschließend werden im Beitragssatz die versicherten Risiken, die Bauartklasse sowie Zuschläge und Rabatte berücksichtigt.

Der Geltungsbereich der Wohngebäudeversicherung erstreckt sich auf das im Versicherungsschein angegebene Grundstück.