Als
Anderkonto bezeichnet man ein Konto, das im eigenen Namen und eigener Verfügungsbefugnis, aber auf fremde Rechnung unterhalten wird. Der Kontoinhaber verwaltet die dort eingezahlten Beträge also treuhänderisch für einen Dritten. Sie gehören ihm jedoch nicht. In der Praxis werden Anderkonten vor allem von
- Notaren
- Rechtsanwälten
- Steuerberatern und
- Wirtschaftsprüfern
geführt.
Für das Führen von Anderkonten gelten strenge - zumeist berufsständische - Regeln. Auch unterliegen derlei Bankverbindungen einem besonderen Schutz. So darf das auf Anderkonten deponierte Geld laut § 47 der Insolvenzordnung (InsO) im Fall einer Pleite des Kontoinhabers nicht zur Insolvenzmasse gerechnet werden.
Bekanntestes Bespiel für ein Anderkonto ist das sogenannte
Notaranderkonto, das v.a. im Rahmen von Immobilienfinanzierungen Verwendung findet.