Versicherungslexikon

Thema Versicherungslexikon

Von A bis Z wie von Ablaufleistung bis Zahlungspflicht

Schluss mit dem Versicherungs-Chinesisch!

Und falls doch, liefert das Versicherungslexikon Klarheit

Betrag, der zum Ablaufdatum eines Lebensversicherungsvertrages an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Die Ablaufleistung setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme und den erwirtschafteten Überschüssen.

Die zu erwartende Ablaufleistung kann nur geschätzt werden. Bei einem Vergleich mehrerer Anbieter ist deshalb zu berücksichtigen, wie vorsichtig die jeweilige Gesellschaft in der Vergangenheit ihre Prognosen kalkuliert hat und mit welchen Kostensätzen gearbeit wurde. Letztere werden in der Regel in Prozent ausgedrückt und enthalten Abschluss- wie Verwaltungskosten bezogen auf die abgeschlossene Versicherungssumme.
Bestandteil der Betriebskosten einer Versicherungsgesellschaft. Abschlusskosten enthalten u. a. die Abschlussprovisionen, die Gehälter und Provisionen der Außendienstmitarbeiter, die Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, die Kosten für die Antragsbearbeitung und Ausfertigung des Versicherungsscheines sowie die Werbung.

Die Abschlusskosten einer Lebensversicherung werden in Promille des eingelösten Neugeschäfts angegeben. Diese Abschlusskostenquote stellt einen wichtigen Faktor für einen wettbewerbsfähigen Tarif dar.

Durch die Neuregelungen der VVG-Reform müssen die Abschlusskosten beim Abschluss von Lebens-, Berufsunfähigkeits- und (privaten) Krankenversicherungen seit 01.07.2008 in Euro-Beträgen dem Kunden gegenüber offengelegt werden. Die Details sind in der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) geregelt.
Weichen Angaben im Versicherungsantrag von Angaben im Versicherungsschein - wie z. B. Angaben über die Versicherungsprämie oder die Versicherungsdauer - ab, kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande.

In diesem Fall ist der Versicherungsschein mit seinen deutlich markierten Abweichungen grundsätzlich ein Angebot. Erst wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht, wird die im Versicherungsschein gemachte Vertragsänderung rechtskräftig. Wurde dagegen auf die Änderungen nicht deutlich hingewiesen, ist die im Versicherungsschein gemachte Abweichung unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages erlangt Rechtsgültigkeit.
Mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 wurde das Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Versicherung abgeschafft, nach dem der Versicherer nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt hat. Stattdessen wird die Entschädigungssumme nach der Schwere des Verschuldens differenziert. Je nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers wird die Leistungspflicht des Versicherers entsprechend reduziert. Lediglich im Fall von Vorsatz muss der Versicherer gar nicht zahlen.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die "standardisierte" Grundlage für Versicherungsverträge. Sie werden einheitlich den Verträgen einer Versicherungsgesellschaft zugrunde gelegt. Rechtswirksamkeit erlangen die AVB durch die Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft, Bestandteil des Versicherungsvertrages zu werden. Bei Antragstellung für einen Versicherungsvertrag hat die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer schriftlich über die AVB zu informieren (§ 7 VAG), sofern dieser kein Kaufmann ist.

In den AVB müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Versicherers und etwaige Leistungsausschlüsse;
  • Art, Umfang und Fälligkeit der Versicherungsleistung;
  • Vertragliche Gestaltungsrechte sowie Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles;
  • Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag bei Fristversäumnis;
  • inländischer Gerichtsstand;
  • Grundsätze und Maßstäbe der Beteiligung an Überschüssen.

Die Kenntnis der AVB ist für den Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf etwaige Leistungsausschlüsse bzw. -beschränkungen wichtig. So kann etwa in den AVB geregelt sein, dass bereits die einfache Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eine Leistungseinschränkung der Versicherungsgesellschaft begründet.
Finanzielle Sicherstellung des Lebensstandards nach dem Ende der Erwerbstätigkeit. Die Höhe des sicher zu stellenden Lebensstandards ist von der betroffenen Person grundsätzlich selbst bestimmbar, doch gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Trägern anderer Versorgungssysteme, wie z. B. der Beamtenversorgung, Leistungsbegrenzungen, sodass i. d. R. Beträge unterhalb des letzten Nettoeinkommens vor dem Eintritt in den Ruhestand als Altersrente oder Pension gezahlt werden.

Deshalb baut die private Altersvorsorge auf gesetzlichen Leistungen auf. Nur beide Vorsorgeformen zusammen - ggf. ergänzt durch betriebliche Leistungen - sichern einen genügend hohen Lebensstandard im Alter. Problematisch ist allerdings die Entwicklung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch wiederholte Reformen des Rentensystems versuchte der Gesetzgeber, aktuellen demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Mit der jüngsten Reform zum 01.01.2002 traten die folgenden Regelungen in Kraft:

  • Begrenzung des Beitragssatzes auf 22 % bis 2030;
  • Absenkung des Rentenniveaus auf einheitlich 67 % des Nettoarbeitsentgeltes des "Eckrentners" (durch Änderung der Definition des Begriffes "Nettoarbeitsentgelt" sind es nach heutiger Grundlage tatsächlich nur 64 %);
  • Paare, bei denen keiner der Partner älter als 40 Jahre ist, haben nur noch Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente in Höhe von 55 %, dafür gibt es aber eine Ergänzung um eine Kinderkomponente. Die kleine Witwer-/Witwenrente wird nur für zwei Jahre gezahlt. Voraussetzung für den Anspruch ist eine Ehedauer von mindestens 12 Monaten;
  • Festschreibung des Grundfreibetrages für die Einkommensanrechnung und Berücksichtigung von Vermögenseinkommen bei der Einkommensanrechnung;
  • Verbesserung von lückenhaften Rentenverläufen jüngerer Versicherter.

Die Altersversorgung stellt ein wichtiges Motiv für den Abschluss einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung dar. Diese Versicherungen sind in besonderer Weise zum Aufbau einer selbst bestimmten Altersversorgung geeignet, da sie gegenüber alternativen Kapitalanlagen eine besonders hohe Sicherheit auf den verzinsten Rückerhalt der eingezahlten Beiträge bieten.
Sammlung von Beitragsanteilen in der privaten Krankenversicherung. So zahlt der Versicherungsnehmer neben einem Risikoanteil für aktuelle Behandlungskosten gleichzeitig einen Sparanteil für das im Alter ansteigende Krankheitsrisiko. Die Alterungsrückstellung erfolgt bei der Versicherungsgesellschaft und wird mit 3,5 % verzinst.

Mit der Alterungsrückstellung wird erreicht, dass der Tatbestand des Alterns nicht zu steigenden Beiträgen führt. In den Beiträgen jüngerer Versicherungsnehmer wird schon berücksichtigt, dass im Alter die Krankheiten grundsätzlich zunehmen und dadurch höhere Kosten verursacht werden.

Im Zuge der Gesundheitsreform, die 2007 in Kraft trat, wurde festgelegt, dass diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 eine private Kranken-Vollversicherung abgeschlossen hatten, bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens ihre Alterungsrückstellungen mitnehmen konnten - dieses Wechselrecht bestand allerdings nur für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009. Wer nach dem 1. Januar 2009 eine private Kranken-Vollversicherung abgeschlossen hat, kann die Alterungsrückstellungen in dieser Höhe bei einem Wechsel ohne zeitliche Begrenzung übertragen.
Nichtversicherung einer angetragenen Gefahr durch die Versicherungsgesellschaft.

Die Antragsablehnung kann für den Antragsteller schwerwiegende Folgen haben, da er die Ablehnung bei erneuten Anträgen auch bei anderen Gesellschaften angeben muss. Das erschwert i. d. R. die Antragsannahme bei anderen Gesellschaften. Wenn ein Antrag wegen der Gesundheitssituation problematisch erscheint, sollte zunächst eine unverbindliche Auskunft über die Annahmerichtlinien der Gesellschaft eingeholt werden, um den Nachteilen einer Ablehung des Antrags vorzubeugen.

Soll der Vertrag der Altersvorsorge dienen, ist der Abschluss einer privaten Rentenversicherung eine gute Alternative, da hier auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet wird. Besteht bereits eine Risikolebensversicherung, kann aus demselben Grund das Umtauschrecht genutzt werden.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) am 01.01.2008 ist das bis dahin übliche Policenmodell nicht mehr zulässig, wonach der Versicherungsnehmer erst nach Vertragsabschluss die notwendigen Informationen bekommt. Die gängige Variante ist seitdem das Antragsmodell. Dabei händigt der Versicherer bzw. der Vermittler dem Kunden vor der Unterschrift unter den Vertrag alle notwendigen Informationen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einem Produktinformationsblatt aus und zwar so rechtzeitig, dass er sie auch zur Kenntnis nehmen kann.

Beim Antragsmodell ist der Versicherungsantrag des Kunden rechtlich gesehen bereits eine Willenserklärung.
Antragsteller ist diejenige Person, die einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Antragsteller kann jede natürliche und jede juristische Person - wie z. B. eine Firma oder ein Verein - sein. Der Antragsteller wird als Versicherungsnehmer Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Alle Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer stehen ihm zu.
Vorläufige Nichtzeichnung einer angetragenen Gefahr durch die Versicherungsgesellschaft. Eine Antragszurückstellung erfolgt, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung die zu versichernde Gefahr nicht einschätzen kann, eine Änderung der Situation aber wahrscheinlich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn nach einem Unfall Unklarheiten über bleibende Schäden bestehen, die Situation nach einer bestimmten Zeit aber besser eingeschätzt werden kann.
Erhalt des Versicherungsschutzes einer privaten Krankenversicherung, wenn diese zeitweilig außer Kraft gesetzt werden muss. Mit der Anwartschaftsversicherung (AWV) erhält sich der Versicherungsnehmer das Recht auf Wiederinkraftsetzung der vor der Anwartschaft bestehenden Versicherung.

Es gibt viele Gründe, eine AWV abzuschließen. Ein gutes Beispiel ist ein privat versicherter Selbstständiger, der eine neue Stelle antritt, aber erst die halbjährige Probezeit überstehen muss. Für die Probezeit besteht zwar i. d. R. eine gesetzliche Versicherungspflicht, doch bleibt der private Versicherungsschutz durch die Anwartschaft zugleich erhalten und kann nach erfolgloser Probezeit wieder aufleben.

Bei der AWV werden zwei Formen unterschieden:

  • Kleine AWV: Die spätere Wiederinkraftsetzung der Versicherung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. Allerdings gilt dann für die Beitragsberechnung das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Aktivierung. Die Anwartschaftszeit wird auf die Wartezeiten angerechnet.
  • Große AWV: Die spätere Wiederinkraftsetzung der Versicherung erfolgt ebenfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung. Zudem erfolgt die Berechnung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter. Eine Anrechnung der Anwartschaftszeit auf die Wartezeiten erfolgt auch hier.

Viele private Krankenversicherer gewähren dem Versicherungsnehmer im Bereich der Krankheitskostenvollversicherung bei Nachweis einer Arbeitslosigkeit ein beitragsfreies Ruhen des bestehenden Vertrages bis zu 6 Monaten, sodass erst ab dem 7. Monat eine AWV zu vereinbaren ist.
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten) gehört die Pflicht, alle ihm bekannten Umstände anzugeben, die für die Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers wichtig sind. Entscheidend für die Annahme des Versicherungsantrags sind die Informationen, die der Antragsteller dem Versicherer gibt und die der Versicherer ausdrücklich erfragt. So wird in der Personenversicherung z. B. nach bestehenden Gesundheitsschäden, nach früher abgelehnten Anträgen und nach bereits bestehenden und das Risiko abdeckenden Versicherungen gefragt.

Im Gegensatz zu der bisherigen Praxis muss nach der Regelung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (§ 19 VVG) der Versicherungsnehmer nur die Angaben zu seiner Gesundheit machen, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform fragt. Diese Fragen müssen richtig beantwortet werden, sonst kann der Versicherer auch nach mehreren Jahren Vertragslaufzeit noch vom Vertrag zurücktreten. Das, wonach nicht gefragt wurde, muss der Antragsteller nicht von sich aus anzeigen.
Um den Versicherungsanspruch zu erhalten, ist eine der wichtigsten Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheit) die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalles. Die Fristen sind je nach Versicherungsart und deren Versicherungsbedingungen sehr kurz und liegen für Lebensversicherungen i. d. R. bei drei Tagen.

Eine Überschreitung der Anzeigefrist begründet die Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft und kann sogar zur Vertragskündigung führen. Deshalb sollte die Benachrichtigung am besten per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Besondere Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure, die den spezifischen Risiken dieser Berufe Rechnung trägt. Versichert sind vor allem Schäden an Bauwerken durch Planungsfehler des Architekten bzw. Ingenieurs, selbst wenn die Schäden erst lange Zeit nach der Planung und Bauausführung sichtbar werden.
Für alle Vertragsverhältnisse gilt der Grundsatz von "Treu und Glauben". Wurden dagegen im Versicherungsantrag Fragen vom Antragsteller falsch beantwortet oder Angaben unterlassen, da dem Vertrag ansonsten ungünstigere Bedingungen zugrunde lägen, liegt eine arglistige Täuschung vor. Dasselbe gilt für Fragen bei eingetretenen Versicherungsfällen.

Weist die Versicherungsgesellschaft dem Antragsteller eine arglistige Täuschung nach, kann sie nachträglich den Vertrag anfechten und wird dadurch leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus alle Leistungen aus früheren Schadenfällen sowie die dafür aufgewendeten Kosten zurück zu erstatten.

Eine arglistige Täuschung liegt dagegen nicht vor, wenn der Antragsteller dem Versicherungsvertreter das Ausfüllen des Vertrages überlassen hat, alle Angaben zum Antrag gemacht hat und der Vertreter diese Angaben nicht im Antrag vermerkt.
Besondere Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, die den spezifischen Risiken dieser Berufe Rechnung trägt. Im Vordergrund stehen Personenschäden und Schmerzensgeldansprüche aus Behandlungsfehlern. Daneben sind Nebenrisiken bei freiberuflichen Ärzten - wie z. B. die Beschäftigung eines Urlaubsvertreters - mitversichert.
Pflicht des Zahnarztes, den Patienten bei der Versorgung mit aufwändigem Zahnersatz über die normale Versorgung hinaus im Einzelnen aufzuklären. Ferner muss der Zahnarzt darauf hinweisen, dass diese höheren Kosten von der Versicherungsgesellschaft ggf. nicht übernommen werden.

Kommt der Zahnarzt dieser Aufklärungspflicht nicht nach, begrenzt sich sein Anspruch auf die Höchstpreise des Bundesleistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen.
Besondere Form der Kapitallebensversicherung zur Sicherung eines Startkapitals der (volljährigen) Kinder ins Berufs- oder Eheleben.

Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen laufen zu einem vereinbarten Zeitpunkt aus, der in der Praxis oftmals einen Ausbildungsbeginn oder Bildungsabschluss des Kindes bezeichnet. Beitragszahler ist die versicherte Person, i. d. R. ein Elternteil. Beim Tod der versicherten Person während der Vertragslaufzeit wird der Vertrag beitragsfrei bis zum vereinbarten Ablaufdatum weitergeführt.

Bei der Aussteuerversicherung kommt als Besonderheit hinzu, dass die Heirat des Kindes einen zusätzlichen Leistungsfall darstellt. Bei vorzeitigem Versterben des Kindes werden die bis dahin gezahlten Beiträge zurückgezahlt oder die Versicherung in eine einfache Lebensversicherung umgewandelt.
Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen, der über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinaus geht. Über die GKV steht im Ausland nur in begrenztem Maß Versicherungsschutz zur Verfügung. Leistungen werden nur dann erstattet, wenn sie in Ländern der Europäischen Union oder solchen Ländern erbracht wurden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Deutschland hat mit folgenden europäischen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Belgien, Bosnien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Herzegowina, Irland, Island, Italien, Lettland, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und Zypern.

Außerdem bestehen Sozialversicherungsabkommen mit den folgenden Ländern außerhalb Europas: Australien, Chile, Japan, Kanada, Korea, Marokko, USA.

Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt

  • Heilbehandlungskosten, die in Ländern entstehen, für die die GKV keinen (ausreichenden) Versicherungsschutz bietet;
  • Kosten, die über die in Deutschland erstattungsfähigen Kosten hinausgehen;
  • Kosten für einen medizinisch erforderlichen Rücktransport;
  • Privatleistungen, da Ärzte im Ausland den Anspruchsberechtigungsschein der GKV zuweilen nicht anerkennen. Diese Leistungen werden auch über den im Inland gültigen Satz erstattet (Leistungsbegrenzung der GKV);
  • Überführungskosten im Todesfall.

Damit ist die Auslandsreisekrankenversicherung auch für privat Versicherte und unter dem Aspekt der Beitragsrückerstattung eine sinnvolle Ergänzung des Versicherungsschutzes.
Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches in Versicherungszweigen, die im Normalfall nur stationäre Risiken decken. Bei der Außenversicherung sind zwei Formen zu unterscheiden:

  • Die abhängige Außenversicherung versichert Sachen bei vorübergehender Entfernung unter drei Monaten vom Versicherungsort überall dort, wo sie sich gerade befinden. Die Außenversicherung gilt weltweit. Ein typisches Beispiel ist Hausrat, der in den Campingurlaub mitgenommen wird. Die Entschädigung in der abhängigen Außenversicherung ist in der Regel jedoch auf 10 % der Versicherungssumme, aber maximal 10.000 EUR begrenzt.
  • Die selbstständige Außenversicherung versichert dagegen Sachen, die sich ständig außerhalb des im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsortes befinden. Diese Form der Außenversicherung wird in der Regel von der Gesellschaft und vom Versicherungsnehmer gesondert ausgehandelt.
Die Kalkulationsbasis einer Versicherungsgesellschaft kann durch nicht vorhersehbare äußere Unwägbarkeiten - wie z. B. Entwicklungen in der Technik, der Rechtsprechung, dem Preisniveau und dem Wertewandel - untergraben werden. Durch dieses Änderungsrisiko kann die theoretisch zu erwartende und weitgehend von Zufälligkeiten freie Schadenbelastung größeren Schwankungen unterliegen.
Besonderheit der privaten Krankenversicherung, in der jeder Versicherte eine Prämie entsprechend seinem individuellem Risiko zahlt, z. B. nach Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen und aktuellem Gesundheitszustand.

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