Folgende Berufsgruppen können die Sonderkonzepte “Rechtschutz für Heilberufe“ des VWA in Anspruch nehmen:
- Niedergelassene Ärzte
- Angestellte Ärzte
- Zahnärzte
- Psychologen
- Tierärzte
- Apotheker
- Ergotherapeuten
- Und viele mehr…
Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.
Es können folgende Personen versichert werden::
- Versicherungsnehmer und Familie
- Geschäftspartner
Den Leistungsumfang können Sie nach Ihren Vorstellungen zusammenstellen. Folgende Bereiche können abgesichert werden:
- Rechtsschutz für Firmen und Selbstständige
- Verkehrsrechtschutz
- Regressrechtsschutz im außergerichtlichen Verfahren
- Praxisvertrags-Rechtsschutz
- Privatrechtsschutz für den Inhaber/Geschäftsführer
- Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken
- Spezial-Strafrechtsschutz
- Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
- Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte
- Forderungsmanagement
Die von der VWA GmbH angebotenen Gesellschaften und Tarife beinhalten zudem folgende Leistungen:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Opfer-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz (verschiedene Bereiche)
Gezahlt werden die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig sind, abzüglich einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
Die Sonderkonzepte des VWA können auch mit Selbstbehalten versehen werden. Wird bei einem Rechtsstreit zunächst die Versicherungsgesellschaft informiert, dann sinkt der Selbstbehalt oder erlischt sogar komplett. So können Ihre Beiträge minimiert werden – bei trotzdem vollumfänglichem Versicherungsschutz.
Mögliche Kosten können sein:
- Kosten des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
- Kosten des Prozessgegners, soweit der Versicherte diese zu tragen hat