Insiderhandel

Die gesetzlichen Vorgaben zum Verbot von Insidergeschäften wurden mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes im Oktober 2004 deutlich verschärft. Als rechtswidrigen Insiderhandel bezeichnet man letztlich das Ausnutzen von Insiderinformationen. Das bedeutet, dass nicht nur das Ausnutzen dieser Informationen durch eigenen Kauf bzw. Verkauf strafbar ist, sondern auch die Weitergabe solcher sensiblen Informationen bzw. die Abgabe von Handlungsempfehlungen an Dritte. Die Überwachung obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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