Die gesetzlichen Vorgaben zum
Verbot von Insidergeschäften wurden mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes im Oktober 2004 deutlich verschärft. Als rechtswidrigen
Insiderhandel bezeichnet man letztlich das Ausnutzen von
Insiderinformationen. Das bedeutet, dass nicht nur das Ausnutzen dieser Informationen durch eigenen Kauf bzw. Verkauf strafbar ist, sondern auch die Weitergabe solcher sensiblen Informationen bzw. die Abgabe von Handlungsempfehlungen an Dritte. Die Überwachung obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (
BaFin).