Auslandsreisekrankenversicherung

Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen, der über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinaus geht. Über die GKV steht im Ausland nur in begrenztem Maß Versicherungsschutz zur Verfügung. Leistungen werden nur dann erstattet, wenn sie in Ländern der Europäischen Union oder solchen Ländern erbracht wurden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Deutschland hat mit folgenden europäischen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Belgien, Bosnien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Herzegowina, Irland, Island, Italien, Lettland, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und Zypern.

Außerdem bestehen Sozialversicherungsabkommen mit den folgenden Ländern außerhalb Europas: Australien, Chile, Japan, Kanada, Korea, Marokko, USA.

Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt

  • Heilbehandlungskosten, die in Ländern entstehen, für die die GKV keinen (ausreichenden) Versicherungsschutz bietet;
  • Kosten, die über die in Deutschland erstattungsfähigen Kosten hinausgehen;
  • Kosten für einen medizinisch erforderlichen Rücktransport;
  • Privatleistungen, da Ärzte im Ausland den Anspruchsberechtigungsschein der GKV zuweilen nicht anerkennen. Diese Leistungen werden auch über den im Inland gültigen Satz erstattet (Leistungsbegrenzung der GKV);
  • Überführungskosten im Todesfall.

Damit ist die Auslandsreisekrankenversicherung auch für privat Versicherte und unter dem Aspekt der Beitragsrückerstattung eine sinnvolle Ergänzung des Versicherungsschutzes.

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