Berufsunfähigkeitsrente - gesetzliche

Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei ärztlich festgestellter Berufsunfähigkeit der versicherten Person.

1. Rentenbezugsbeginn vor dem 01.01.2001

BU-Renten erhielten Pflichtversicherte, die berufsunfähig wurden, in den letzten 60 Monaten vor dem Bezugsbeginn mindestens 36 Pflichtbeiträge zahlten sowie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllten. Freiwillig Versicherte erhielten nur dann eine BU-Rente, wenn sie seit 1984 ununterbrochen Beiträge gezahlt oder die Anwartschaftserhaltungszeiten wie z. B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung usw. sowie die generelle Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hatten. Diese Bestimmungen gelten für BU-Renten, deren Bezugsbeginn vor dem 01.01.2001 lagen.

Eine BU-Rente konnte auch beziehen, wer erwerbsunfähig ist, aber noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

2. Rentenbezugsbeginn ab dem 01.01.2001

Mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgten sehr weit reichende Leistungsänderungen. Mit diesem Gesetz wurden die vorherigen getrennten Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch eine einheitliche Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung abgelöst, wenn der Bezugsbeginn nach dem 31.12.2000 lag. Dies gilt für Personen, die am 01.01.2001 jünger als 40 Jahre waren. Personen über 40 Jahre genießen dagegen - allerdings deutlich eingeschränkt - Vertrauensschutz.

Bestand am 31.12.2000 bereits ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend sind.

Liegt der Rentenbezugsbeginn nach dem 31.12.2000, wird die volle Erwerbsminderungsrente nur noch an Personen geleistet, die weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können bzw. zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten könnten, aber arbeitslos sind. Die halbe Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können. Ab einer möglichen Arbeitsleistung von sechs Stunden pro Tag gibt es keine Rente mehr.

Besondere Bedeutung gewinnen die am 01.01.2001 in Kraft getretenen Regelungen auch wegen der Leistungskürzung. So beträgt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente, was gegenüber den vorherigen BU-Renten eine Minderung von insgesamt 30 % bedeutet.

Selbstständige müssen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente zwar nicht ihre Selbstständigkeit aufgeben, doch werden Einnahmen aus der Selbstständigkeit auf die Rente angerechnet. In der Praxis bedeutet dies oftmals, dass keine oder eine sehr kleine Rente gezahlt wird.

Vor allem die zum 01.01.2001 erfolgten Änderungen des Bezugs der vormaligen gesetzlichen BU-Rente machen eine ergänzende private Vorsorge unumgänglich. Das gilt ganz besonders für Berufsanfänger mit ihrem lückenhaften gesetzlichen Versicherungsschutz.

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