Zusammenstellung der Preise für medizinische Leistungen an Privatpatienten. So rechnen Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Zahnärzte nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Heilpraktiker - wenn es nach dem Tarif möglich ist - nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ab.
Innerhalb des Gebührenrahmens für Ärzte und Zahnärzte dürfen diese für ihre persönlich erbrachten Leistungen die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr für eine persönlich erbrachte Leistung nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Der Arzt kann jedoch unter ausreichend medizinischer Begründung bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes berechnen.
Der Gebührensatz der jeweiligen Leistung des Arztes ergibt sich aus der Multiplikation der Punktzahl für die einzelne Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert. Der Punktwert beträgt in der GOÄ
5,82873 Cent und in der GOZ
5,62421 Cent.
Im Regelfall kann der Arzt folgende Sätze berechnen:
- für persönliche ärztliche Leistungen zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen,
- für medizinisch technische Leistungen (das sind Leistungen mit einem hohen Sachkostenanteil oder Leistungen, die der Arzt in der Regel nicht selber durchführt) zwischen dem einfachen und dem 1,8-fachen,
- für Laboruntersuchungen zwischen dem einfachen und dem 1,15-fachen.
Bei persönlichen Leistungen in bestimmten Fällen darf der Arzt bis zum 3,5-fachen, bei medizinisch-technischen Leistungen bis zum 2,5-fachen und bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3-fachen Steigerungssatz (sog. "Höchstsätze") abrechnen. In diesen Fällen muss die Leistung besonders schwierig und zeitaufwändig sein und damit deutlich vom Regelfall abweichen. Zudem muss der Arzt dies schriftlich begründen. Diese Begründung muss für den Patienten verständlich und nachvollziehbar sein.
Bei Standardtarifen gilt seit dem 01.01.2000 eine Begrenzung auf das 1,7-fache des Einfachsatzes der Gebührenordnung.