Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige Krankenversicherung
Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht grundsätzlich freiwillig fortsetzen. Hierfür ist regelmäßig u. a. erforderlich, dass unmittelbar vorher eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten Dauer bestanden hat oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.