Gesetzliche Krankenversicherung - Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt (§ 6 SGB V).
Seit dem 01.01.2003 gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die allgemeine und die besondere.
Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) versichert waren, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Grenze anknüpft. Sie beläuft sich für das Kalenderjahr 2014 auf 48.600,00 EUR.
Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt für das Kalenderjahr 2014 bei 53.550,00 EUR.
Die Versicherungsfreiheit - und damit die Möglichkeit, eine private Krankenvollversicherung abzuschließen - tritt allerdings nur dann ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über den Zeitraum von einem Jahr oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese Wartefrist betrug bis zum 31.12.2010 noch drei Jahre, ist aber durch das GKV-Finanzierungsgesetz auf ein Jahr verkürzt worden. Damit ist der Zustand wieder hergestellt, der bis zur Gesundheitsreform 2007 gegolten hatte. Die damalige Bundesregierung hatte die Wartefrist seinerzeit zum Unbill der privaten Krankenversicherer auf drei Jahre verlängert.