Gesetzliche Krankenversicherung - Praxisgebühr

Nach § 28 Abs. 4 SGB V müssen gesetzlich Krankenversicherte seit dem 01.01.2004 je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung eine Praxisgebühr von 10,- EUR leisten, auch wenn sie sich nur ein Rezept ausstellen lassen. Bei einer Überweisung an einen anderen Arzt ist keine erneute Gebühr fällig.
Überweisung und Arztbesuch müssen allerdings im gleichen Quartal erfolgen.

Eine Praxisgebühr wird in folgenden Fällen nicht erhoben:

  • Schutzimpfungen;
  • jährliche Vorsorgeuntersuchung auf Krebs: Bei Frauen besteht ein Anrecht ab Beginn des 20. Lebensjahres, bei Männern ab Beginn des 45. Lebensjahres;
  • zweijährliche Untersuchung zur Früherkennung von Diabetes sowie Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems und der Nieren: Anrecht besteht ab dem vollendeten 35. Lebensjahr;
  • zweimal jährliche Kontrollbesuche beim Zahnarzt inkl. Vorbeugemaßnahmen (z. B. Entfernung von Zahnstein);
  • Schwangerenbetreuung;
  • nach Arbeitsunfällen;
  • bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

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