Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den (gesetzlichen) Krankenkassen ab 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt, fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. § 53 Abs. 1 - 5 SGB V). Dabei sind Wahltarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen nach § 53 Abs. 3 SGB V verpflichtend, alle anderen Wahltarife sind optional durch die Krankenkassen anzubieten.
Für die Teilnahme der gesetzlich Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:
- Modellvorhaben (§ 63 SGB V),
- Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V),
- besondere ambulante ärztliche Versorgung (§ 73c SGB V),
- strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP) (§ 137f SGB V),
- integrierte Versorgung (§ 140a SGB V).
Folgende Wahltarife können durch die Krankenkassen angeboten werden:
- Selbstbehalttarife,
- Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen,
- variable Kostenerstattungstarife,
- Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten.
Seit 01.01.2009 müssen Krankenkassen außerdem einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise anbieten. Das sind z. B. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, unständig Beschäftigte oder auf weniger als zehn Wochen befristet Beschäftigte. Für den zusätzlichen Leistungsanspruch auf Krankengeld müssen die Versicherten dann einen zusätzlichen Beitrag an die Krankenkasse zahlen.
Ursprünglich war der Krankengeldanspruch für den genannten Personenkreis in der Regelversorgung nämlich zum 01.01.2009 abgeschafft worden. Dies hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2009 allerdings rückgängig gemacht. Seit diesem Zeitpunkt haben Selbstständige und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigte die Option, durch eine sogenannte "Wahlerklärung" alternativ zu den Wahltarifen wieder den "gesetzlichen" Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zum allgemeinen Beitragssatz in Anspruch zu nehmen.
Die Wahltarife müssen sich jeweils selbst finanzieren, d. h. die jeweiligen Aufwendungen müssen über Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gedeckt sein. Eine Quersubventionierung zwischen den Wahltarifen oder aus Mitteln der allgemeinen GKV darf nicht erfolgen. Gegenüber der Aufsicht ist mindestens alle drei Jahre Rechenschaft über diese Einsparungen abzulegen. Die erste Überprüfung durch die Aufsichten erfolgt bereits nach einem Jahr.