Kindererziehungszeiten wirken sich sowohl auf die Rentenhöhe der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als auch auf die sogenannte Wartezeit aus.
Bei den Kindererziehungszeiten muss man dabei zwischen der
Kindererziehungszeit und der
Kinderberücksichtigungszeit unterscheiden.
Die
Kinderziehungszeit wird automatisch allen Müttern nach der Geburt eines Kindes für drei Jahre angerechnet, ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen und auch wenn sie selbst bisher nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Durch die Geburt und Erziehung eines Kindes entsteht so ein eigener Rentenanspruch der Mutter, der sich um weitere drei Jahre verlängert, wenn während dieser Zeit ein zweites Kind geboren wird. Dies gilt allerdings nur für Geburten nach dem 31.12.1991, für die Zeit davor wird nur ein Jahr angerechnet. Legt die Mutter keine "Babypause" ein, werden ihr die Beiträge für die Kindererziehung zusätzlich gutgeschrieben. Grundsätzlich besteht Wahlfreiheit, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll - bleibt der Vater zu Hause, kann er sie bekommen. Möglich ist auch eine Aufteilung der drei Jahre zwischen beiden Elternteilen.
Zu den
Kinderberücksichtigungszeiten gehören folgende Regelungen:
- Höherbewertung von Pflichtbeiträgen für Beschäftigte während der Erziehung von Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr, wenn der Verdienst unter dem Durchschnittsverdienst bleibt.
- zusätzliche Beitragspunkte für Mütter (bzw. Väter), die nicht berufstätig sind und mindestens zwei Kinder unter 10 Jahren erziehen.
Hat die Mutter oder der Vater, der oder dem die Kinderberücksichtigungszeit angerechnet wird, kein eigenes Einkommen, steigert sie - im Gegensatz zur Kindererziehungszeit - also nicht die Höhe der Rentenanwartschaft, sie erhöht aber die erforderlichen Wartezeiten bei den verschiedenen Rentenarten.