Gesetzliche Unfallversicherung - Mitgliedschaft

Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) wird ein Unternehmer in der Regel kraft Gesetzes oder kraft Satzung (Pflichtmitgliedschaft), in begrenzten Ausnahmefällen auch freiwillig. Die freiwillige Versicherung entspricht inhaltlich der Pflichtversicherung. Sie kann von den Unfallversicherungsträgern weder durch Satzung noch im Einzelfall ausgeschlossen werden.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die Eröffnung seines Unternehmens der für ihn sachlich und örtlich zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche mitzuteilen und sich anzumelden. Auch Änderungen im Unternehmen (z. B. Wechsel des Unternehmers) oder Änderungen, die die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft betreffen, sind der Berufsgenossenschaft innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen.

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