Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) kann kraft Gesetzes, kraft Satzung oder auf freiwilliger Basis bestehen. Außerdem gibt es für bestimmte Personenkreise eine Versicherungsfreiheit.
Kraft Gesetzes sind u. a. folgende Personengruppen in der GUV versichert:
- alle abhängig Beschäftigten, d. h. alle Personen, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen, einschließlich geringfügig oder kurzzeitig Beschäftigter,
- Behinderte, die in Behinderten- oder Blindenwerkstätten arbeiten oder für diese Heimarbeit leisten,
- arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende),
- meldepflichtige Personen (z. B. Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger die der Meldepflicht unterliegen,
- pflichtversicherte Unternehmer (z. B. landwirtschaftliche Unternehmer, Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten),
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen,
- im Gesundheits- und Veterinärwesen und in der Wohlfahrtspflege Tätige, einschließlich der Hilfeleistenden bei Verkehrsunfällen oder Lebensretter, Blut- und Organspender,
- Kindergartenkinder,
- Schüler sowie
- Studenten.
Die Versicherung in der GUV kann ein Unfallversicherungsträger auch kraft Satzung für Personen bestimmen, die nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht erfasst sind, z. B. für Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten.
Eine Versicherung in der GUV ist außerdem für Personen möglich, die sich freiwillig gegen die Risiken eines Unfalls versichern wollen. Eine solche freiwillige Versicherung ist z. B. für Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten möglich, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder kraft Satzung versichert sind. Außerdem können sich Personen freiwillig in der GUV versichern, die in Kapital- und Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbstständig tätig sind.
Für bestimmte Personengruppen besteht Versicherungsfreiheit für die GUV, um eine Doppelversicherung zu vermeiden. Dazu gehören u.a.
- Beamte,
- Berufssoldaten, Wehrdienst- und Zivildienstleistende,
- Mitglieder von geistlichen Genossenschaften (z. B. Kirchen), Diakonissen, Schwestern vom Roten Kreuz und Angehörigen ähnlicher religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften - auch gemeinnützig Tätige -,
- selbstständig im Gesundheitswesen Tätige (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Apotheker),
- selbstständige Tierärzte sowie
- unentgeltlich im Haushalt tätige Verwandte.