Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungsfall
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) leistet grundsätzlich bei Arbeitsunfällen (§ 8 SGB VII) sowie bei Berufskrankheit (§ 9 SGB VII).
Außerdem besteht Versicherungsschutz bei der Gesundheitsschädigung eines ungeborenen Kindes (§ 12 SGB VII), für mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls (§ 11 SGB VII) sowie für Sachschäden, die bei Hilfeleistungen entstanden sind (§ 13 SGB VII).
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, jeden tödlichen Unfall und alle Unfälle von Arbeitnehmern, aufgrund derer für mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit besteht, sowie jeden Anhaltspunkt für eine Berufskrankheit der für ihn sachlich und örtlich zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§ 193 SGB VII).