Gesetzliche Pflicht eines Schädigers zum uneingeschränkten Schadenersatz gemäß § 823 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet“.
Die grundsätzliche Bedeutung der Haftpflicht erschließt sich aus der uneingeschränkten Ersatzpflicht, die das private Vermögen einschliesst. Aus diesem Grund ergibt sich die überragende Wichtigkeit der
Haftpflichtversicherung bzw. ihrer Leistungsformen.