Für bestimmte Gefahren besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung. Hintergrund ist die bestehende Gefährdungshaftung, die sich bereits aus bloßer Handlung wie z. B. der Jagdausübung oder der Haltung eines Kfz ergibt. Bekannte Beispiele für eine Pflichtversicherung sind die
- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung für die Eigentümer von Öltanks;
- Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Bundesjagdgesetz);
- Kfz-Haftpflichtversicherung (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter)
Der Gesetzgeber schreibt i. d. R. Mindestversicherungssummen vor, um eventuelle Schäden auch ausgleichen zu können.
Von diesen Pflichtversicherungen im engeren Sinn sind standesrechtliche Regelungen zu unterscheiden, die bestimmten Berufsgruppen wie z. B. Ärzten, Architekten, Hebammen, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor der Zulassung zum Beruf vorschreiben.