Private Krankenversicherung - Wartezeiten
In der privaten Krankenversicherung werden ab Beginn des Vertrages Wartezeiten vereinbart, in denen grundsätzlich keine Leistungen für Versicherungsfälle erbracht werden. Damit soll vermieden werden, dass eine Krankenversicherung mit Blick auf eine akut anstehende Heilbehandlung abgeschlossen wird.
Der Versicherer ist deshalb für die Teile einer Heilbehandlung leistungsfrei, die in die Wartezeiten fallen. Erstreckt sich beispielsweise eine Heilbehandlung, die in den Wartezeiten begonnen wurde, über diese hinaus, so ist der Versicherer nur für den Teil leistungspflichtig, der nicht in die Wartezeiten fällt.
Die Wartezeit entfällt bei Unfällen und in der Krankentagegeldversicherung sowie für Neugeborene. Für bestimmte Leistungen wie z. B. Zahnersatz und Kierferorthopädie sowie für den Übertritt von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur privaten Krankenversicherung bestehen besondere Regelungen.