Rentenzahlungen aus
privaten Rentenversicherungen gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften und sind deshalb einkommensteuerpflichtig (§ 22 EStG). Leibrenten sind als "sonstige Einkünfte" mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil wird mit einem Prozentsatz aus den jährlichen Renten errechnet. Dieser Satz richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert.
Die folgende Tabelle gibt einige der zurzeit gültigen Ertragsanteile wieder:
Alter bei Rentenbeginn |
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Ertragsanteil in % |
55 Jahre |
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26 |
60 Jahre |
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18 |
65 Jahre |
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22 |
70 Jahre |
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15 |
75 Jahre |
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11 |
80 Jahre |
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8 |
Vom Ertragsanteil werden noch bestimmte Pauschalbeträge abgezogen. Der dann verbleibende Betrag ist in der Praxis aber steuerfrei, wenn er den Grundfreibetrag nicht übersteigt.