Für bestimmte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst dann, wenn der Rechtsschutzfall später als drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist (§ 4 ARB). Dadurch soll verhindert werden, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich der Eintritt eines Rechtsschutzfalles bereits abzeichnet.
Die dreimonatige Wartezeit gilt für die Leistungsarten
- Arbeitsrechtsschutz;
- Sozialgerichts-Rechtsschutz;
- Steuer-Rechtsschutz;
- Vertragsrechtsschutz;
- Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen;
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
mit bestimmten Ausnahmen wie bei Führerscheinsachen oder Leasingfahrzeugen.
Keine Wartezeit besteht grundsätzlich in den Leistungsarten
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz;
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz;
- Schadenersatzrechtsschutz;
- Strafrechtsschutz.