Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden unmittelbar in Zusammenhang stehen. In diesem Fall spricht man auch von "echten Vermögenschäden" wie z. B. Ersatzansprüche aus entgangenem Gewinn oder finanziellen Verlusten aufgrund einer Falschberatung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater. Davon abzugrenzen sind die "unechten Vermögenschäden", die auch "Vermögenfolgeschäden" genannt werden. Hierbei handelt es sich um Ersatzansprüche, die als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen.
Die "unechten Vermögenschäden" sind i. d. R. in der
Haftpflichtversicherung mitversichert. "Echte Vermögenschäden" sind nur dann versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die
Deckungssummen für Vermögenschäden sind zudem deutlich geringer als die für Personen- oder Sachschäden.
In der Haftpflichtversicherung wird zwar zwischen Personen-, Sach- und Vermögenschäden unterschieden. Allerdings ist diese Unterscheidung nur versicherungsrechtlicher Natur; die Regelungen zum Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB) sowie zur Delikthaftung (§§ 823 ff. BGB) kennen diese nicht.