Fest angesetzter Betrag ("Pauschale") im Steuerrecht zur Erfassung der Vorsorgeaufwendungen. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden ohne Belege Pauschalbeträge angesetzt ( § 10c EStG). Die Vorsorgepauschale beträgt demnach höchstens
- 3.068 EUR abzüglich 16 % des Arbeitslohns und zuzüglich bis zu
- 1.334 EUR, soweit obiger Teilbetrag überschritten wird und zuzüglich bis zu
- 667 EUR, soweit die beiden obigen Teilbeträge überschritten werden.
Es ist möglich, höhere tatsächliche Aufwendungen nachzuweisen. Für Verheiratete verdoppeln sich jeweils die Zahlen.
Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer - z. B. Beamte, Berufssoldaten, Gesellschafter-Geschäftsführer usw. - erhalten nur eine Vorsorgepauschale in Höhe von 11 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 1.500 EUR.