Als
Akzept bezeichnet man die schriftliche Erklärung des Bezogenen über die Annahme eines
Wechsels (Tratte). Die Erklärung wird quer über die Vorderseite des Wechsels geschrieben. Damit wird der Annehmer zum Hauptschuldner. Ein Rückgriff auf den Aussteller bzw. die Indossanten ist dann nur noch möglich, wenn der Inhaber bei Zahlungsunfähigkeit des Annehmers Wechselprotest einlegt.
In der Kaufmannssprache wird mit Akzept auch der angenommene Wechsel selbst bezeichnet.