Der
Zwischengewinn stellt den
steuerpflichtigen anteiligen Ertrag eines Fonds seit der letzten Ertragsausschüttung dar. Der Anteilsinhaber eines
Fonds erhält in der Regel einmal jährlich eine
Ausschüttung der - zumeist ordentlichen - Erträge des Fonds, die dieser im Laufe des zurückliegenden Geschäftsjahres vereinnahmt hat. Da der Anleger die Ausschüttung nur einmal jährlich erhält, stellt er die zwischenzeitlich angefallenen Erträge beim
Verkauf der Fondsanteile dem Käufer, in aller Regel der Fondsgesellschaft, in Rechnung. Der Käufer von Fondsanteilen bezahlt den im
Anteilspreis enthaltenen Zwischengewinn mit und erhält am Ausschüttungstermin die Ausschüttung für die gesamte Periode. Der Zwischengewinn ist also im Anteilspreis enthalten.
Ein steuerlich anerkannter Fonds, ein sogenannter transparenter Fonds, veröffentlicht täglich den aktuellen Zwischengewinn im Anteilspreis.
Der vereinnahmte Zwischengewinn unterliegt beim Verkauf der
Kapitalertragsteuer sowie der Einkommensteuer nach § 20 EStG. Der zum Jahresende bezahlte Zwischengewinn kann als negative Einnahme aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.