Alles-oder-Nichts-Prinzip

Mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 wurde das Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Versicherung abgeschafft, nach dem der Versicherer nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt hat. Stattdessen wird die Entschädigungssumme nach der Schwere des Verschuldens differenziert. Je nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers wird die Leistungspflicht des Versicherers entsprechend reduziert. Lediglich im Fall von Vorsatz muss der Versicherer gar nicht zahlen.

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