Bei ärztlich attestierter Berufsunfähigkeit von wenigstens 50 % während der Vertragslaufzeit erhält die versicherte Person eine mit der
Versicherungsgesellschaft vereinbarte BU-Rente bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende. Hat die Gesellschaft die Berufsunfähigkeit einmal anerkannt, ist diese Entscheidung für die Zukunft bindend und kann nicht widerrufen werden. Die Leistungen werden mit anderen Einkünften nicht verrechnet.
Das Leistungsende kann grundsätzlich frei vereinbart werden, sollte i. d. R. aber nicht vor dem Beginn der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, um Einkommensverluste zu vermeiden.
Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % liegt z. B. vor bei
- Allergie gegen Chemikalien bei einem Laboranten;
- Farbenblindheit eines Malers;
- Lähmung eines Gliedes bei einem Landwirt.
Die Leistungen können nach zwei Varianten bezogen werden:
- Volle Leistung erst über 50 % Berufsunfähigkeit ("alles oder nichts");
- Gestaffelte Leistung ab bspw. 33 % (ein Drittel der vereinbarten Leistung), 50 % (zwei Drittel) und 66 % (volle Leistung).