Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfaltspflicht. Ein fahrlässig herbeigeführter Versicherungsfall befreit die
Versicherungsgesellschaft aber seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht mehr grundsätzlich von der Leistungspflicht. Die Entschädigungsssumme wird vielmehr entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherten gekürzt ("Quotelung"). Nur bei vorsätzlichem Handeln ist der Versicherer von der Pflicht zur Leistung befreit.