Forderungsausfallversicherung ab. Diese wird von einer zunehmenden Anzahl von
Versicherungsgesellschaften angeboten. Im Vordergrund steht hier also die Schließung der bestehenden Lücke von ca. 40 % der Haushalte in Deutschland, die nicht privathaftpflichtversichert sind.
Versichert sind Schäden durch Zwangsvollstreckungsversuche in das Vermögen des Schädigers, der auch nicht haftpflichtversichert ist. Allerdings wird nur bis zu einem bedingungsgemäßen Höchstbetrag geleistet. Diese Deckung von "Eigenschäden" weicht übrigens vom sonstigen Prinzip der
Haftpflichtversicherung ab, dass nur Schäden ersetzt werden, die Dritten zugefügt wurden.
Bei der Forderungsausfallversicherung gibt es i. d. R. bestimmte Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft wie:
- Vorlage eines Vollstreckungsprotokolls, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger ergibt;
- die Forderung muss mindestens 2.500 EUR betragen;
- (teilweise) muss es sich bei der Forderung um einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch handeln, der von einer Haftpflichtversicherung des Schädigers reguliert worden wäre;
- (teilweise) darf die schädigende Handlung nicht vorsätzlich begangen worden sein;
- (teilweise) muss der Schädiger seinen Wohnsitz in Deutschland haben.