Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungen

Seit dem 01.01.2004 hat jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der das 18. Lebensjahr vollendet hat, bis zu der Belastungsgrenze des § 62 SGB V Zuzahlungen zu leisten.

Folgende Zuzahlungen sind zu leisten:

Verschreibungspflichtige Arzneimittel:
Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mind. 5,- EUR und max. 10,- EUR pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht mehr erstattet.

Verbandmittel:
Siehe verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik, Logopädie) und häusliche Krankenpflege:
Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels zzgl. 10,- EUR je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt).

Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle):
Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel, jedoch mind. 5,- EUR und max. 10,- EUR. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Soziotherapie (ambulante Betreuung psychisch erkrankter Menschen) und Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe:
Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch max. 10,- EUR und mind. 5,- EUR.

Stationäre Vorsorge und Rehabilitation:
Zuzahlung von 10,- EUR pro Tag, bei Anschlussheilbehandlung begrenzt auf 28 Tage.

Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter:
Zuzahlung von 10,- EUR pro Tag.

Krankenhaus:
Zuzahlung von 10,- EUR pro Tag, begrenzt auf max. 28 Tage pro Kalenderjahr.

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