Seit dem 01.01.2004 hat jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der das 18. Lebensjahr vollendet hat, bis zu der
Belastungsgrenze des § 62 SGB V Zuzahlungen zu leisten.
Folgende Zuzahlungen sind zu leisten:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel:Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mind. 5,- EUR und max. 10,- EUR pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht mehr erstattet.
Verbandmittel:Siehe verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik, Logopädie)
und häusliche Krankenpflege:Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels zzgl. 10,- EUR je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt).
Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle):
Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel, jedoch mind. 5,- EUR und max. 10,- EUR. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Soziotherapie (ambulante Betreuung psychisch erkrankter Menschen)
und Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe:Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch max. 10,- EUR und mind. 5,- EUR.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation:Zuzahlung von 10,- EUR pro Tag, bei Anschlussheilbehandlung begrenzt auf 28 Tage.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter:Zuzahlung von 10,- EUR pro Tag.
Krankenhaus:
Zuzahlung von 10,- EUR pro Tag, begrenzt auf max. 28 Tage pro Kalenderjahr.