Für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist die Erfüllung sogenannter Wartezeiten erforderlich. In der Regel liegt diese bei 35 Jahren. Erst danach erwächst ein Anspruch auf Rentenzahlung. Auf diese Wartezeit können jedoch bestimmte Zeiten angerechnet werden, in denen der Betroffene nicht erwerbstätig war - die sogenannten Berücksichtigungszeiten.
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