In den AHB sind einige grundsätzliche Ausschlüsse normiert, die jeder Haftpflichtversicherungsform zugrunde liegen. Nicht versichert sind demnach Haftpflichtansprüche Schäden:
- aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- aus - auch nebenberuflicher - Berufsausübung (Tätigkeitsschäden);
- aus Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung und ärztliche Behandlung im Falle einer Dienstbehinderung;
- aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kfz-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den hierzu notwendigen Vorbereitungen;
- aus dem Umgang mit explosiven Stoffen;
- infolge Handlungen von im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen (Eigenschäden im Haushalt);
- an Sachen, die geborgt, geliehen, gepachtet oder gemietet wurden (Mietsachschäden ausgenommen);
- infolge finanzieller Belastung durch Bußgeldbescheide u. ä;
- infolge längerer Einwirkung der Schadenursache (Allmählichkeitsschäden);
- die über den gesetzlichen Umfang hinausgehen;
- die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Hintergrund dieser Ausschlüsse ist i. d. R. die fehlende Kalkulationsbasis. Allerdings können einige dieser Risiken gegen einen Mehrbeitrag mitversichet werden.
Ferner sind Schäden infolge von Krieg und inneren Unruhen sowie ionisierender Strahlung nicht versicherbar.