Übereinkunft zwischen Arzt und Patient, ein von der Gebührenordnung abweichendes Entgelt ("Honorar") aufgrund besonderer ärztlicher Leistungen zu zahlen. Damit eine
Honorarvereinbarung rechtsgültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss die Vereinbarung
- vom Arzt persönlich mit dem Patienten verhandelt werden;
- in schriftlicher Form vor der Leistungserbringung abgeschlossen sein;
- in Kopie dem Patienten übergeben sein;
- neben der Bezeichnung der zu erbringenden Leistung auch den vereinbarten Steigerungssatz und den Honorarbetrag enthalten;
- abschließend formuliert sein. Darüber hinausgehende Regelungen sind unzulässig.
Grundsätzlich ist für die Honorarvereinbarung keine medizinische Begründung notwendig. Auf Wunsch des Patienten ist der Arzt jedoch dazu verpflichtet. Da die
Versicherungsgesellschaften ihre Leistungszusage von einer medizinischen Begründung abhängig machen können, sollte diese in jedem Fall angefordert werden. Zudem sollte vor Beginn der Heilbehandlung immer die Rechtsgültigkeit der Honorarvereinbarung geprüft und eine Leistungszusage der
Gesellschaft eingeholt werden.
Bei Notfällen oder akuter Schmerzbehandlung sind Honorarvereinbarungen nicht erforderlich.