Selbstständige Haftpflichtversicherung, die Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund der Haltung eines Kfz absichert. Das können Personen-, Sach- oder
Vermögenschäden sein. Naturgemäß besteht eine enge Verwandtschaft zu anderen Haftpflichtversicherungen.
Aufgrund der durch bloße Haltung eines Kfz ausgehenden Gefährdungshaftung ist jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Rechtsgrundlage ist das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).
Die Kfz-Haftpflichtversicherung beinhaltet die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters, der gem. § 7 Abs.1 StVG dem Geschädigten haftet - unabhängig von einem Verschulden. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Halter das Fahrzeug selbst gesteuert hat. Zu seiner Entlastung muss der Halter bei einem Unfall nachweisen, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, d. h. dass auch ein idealer Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Seit dem 01.08.2002 ist der Entlastungsbeweis für Unfälle mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern erheblich erschwert worden: Der Halter wird dann nur noch entlastet, wenn höhere Gewalt Ursache für den Unfall war.
Ausgenommen von der
Versicherungspflicht sind
- Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden;
- Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ist strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 6 PflVG).