Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien. Der Begriff der Kündigung ist im BGB nicht zusammenfassend geregelt, sondern wird bei den einzelnen Vertragsformen besonders ausgestaltet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist und der sonstigen Kündigungsvoraussetzungen.
Auch bei Versicherungsverträgen wird zwischen
ordentlicher und
außerordentlicher Kündigung unterschieden.
Die
ordentliche Kündigung ist eine an bestimmte Fristen und/oder sonstige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Voraussetzungen gebundene Kündigung. Sie kann sogar für eine bestimmte Zeit vertraglich ausgeschlossen werden, sofern dies nicht sittenwidrig ist oder gegen das Gebot von "Treu und Glauben" verstößt.
Die
außerordentliche Kündigung beinhaltet das Recht beider Vertragspartner, das Versicherungsverhältnis fristlos oder mit nur einer kurzen Frist von i. d. R. vier Wochen zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung kommt besonders in Betracht bei
- Doppelversicherung - dann für den jüngeren Vertrag;
- einer Beitragserhöhung ohne Verbesserung des Versicherungsschutzes;
- nachgewiesener arglistiger Täuschung bzw. Versicherungsmissbrauch;
- Wegfall des versicherten Risikos.