Gerade bei
Rechtsschutzversicherungen kommt es wegen der Vielfalt von bedingungsgemäßen Ausschlüssen auf eine genaue Prüfung des Risikos an. Von vornherein ausgeschlossen von der Versicherung sind:
- Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen oder Bürgschaftsverträgen stehen;
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben, etwa gegen Bauhandwerker wegen mangelhafter Ausführungen. Für den Grundstückskauf an sich gilt diese Einschränkung selbst bei einer Bauverpflichtung nicht;
- alle Streitigkeiten vor Gerichten oder Behörden, bei denen sich die Parteien gütlich einigen, also ein Vergleich geschlossen wird, sofern dies zu höheren Kosten führt als bei einem Obsiegen des Versicherten zu erwarten wäre;
- alle Steuerstreitigkeiten;
- Streitigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- Kosten bei vorsätzlich begangenen Straftaten.
Kein Kostenersatz wird ferner bei einer Reihe von Interessenwahrnehmungen wie Kartellrechtsstreitigkeiten, bei der Abwehr oder der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus den Bereichen des Wettbewerbs-, des Rabatt- und Zugaberechtes, des Konkurs- und Vergleichsverfahren u. a. geleistet.
Nicht versichert sind in der jeweiligen Rechtsschutzversicherung diejenigen Risiken, die durch andere Rechtsschutzsparten gedeckt sind (Eigentümer oder Fahrer von Kraftfahrzeugen, Mieter usw.).
Nicht versichert sind außerdem die in § 3 ARB 94 genannten Ausschlüsse. Hier liegen entweder hohe Streitwerte vor oder es ist die Gefahr eines Kumulrisikos gegeben. Im Einzelnen sind dies Streitigkeiten infolge Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung und Erdbeben.