Schäden an der versicherten Sache aufgrund Sturmeinwirkung sichert die Sturmversicherung ab. Als Sturm gilt eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Maßgebend für diese Versicherungsart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87).
Durch die Sturmversicherung sind versichert:
- unmittelbare Sturmschäden;
- Schäden durch den Sturz von Bäumen, Gebäudeteilen oder anderen Gegenständen auf die versicherten Sachen;
- Sturmfolgeschäden an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden nicht entschädigt. Im Zweifel entscheidet das zuständige Wetteramt. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch beweisen, dass die Schäden nur durch Sturm eingetreten sein können, indem er
- ähnliche Schäden in der Nachbarschaft nachweist;
- beim zuständigen Wetteramt anruft.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Schnee, Hagel usw. in Fenster, Türen oder andere Öffnungen entstehen. Sind diese Öffnungen aber erst durch den Sturm geöffnet worden, dann sind auch diese Risiken versichert.
Ferner sind
nicht versichert:
- Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße (können jedoch aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert werden);
- an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen;
- bewegliche Sachen im Freien;
- Schäden durch Sturmflut und Lawinen;
- nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt.