Beteiligung der
Versicherungsnehmer an den durch die Gesellschaft erzielten Überschüssen. Die Überschüsse entstehen aus der Differenz zwischen vorsichtiger Kalkulation und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf und stammen im Wesentlichen aus einem Kosten-, Sterblichkeits-, und Zinsgewinn.
Gesetzlich vorgeschrieben müssen mindestens 90% der Überschüsse zeitnah an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Da die absolute Höhe der Überschüsse aber nicht vorausschauend garantiert werden kann, muss die Überschussbeteiligung immer als unverbindlicher Wert behandelt werden.