Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) liegt vor, wenn der Versicherte "durch ein plötzlich und von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet". Dabei bedeuten im Einzelnen:
- Plötzlichkeit: Das Ereignis tritt innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes mit einem Moment des Unvorhersehbaren ein;
- Von außen auf den Körper wirkend: Chemische, elektrische, mechanische oder thermische Faktoren wirken auf den Körper ein. Wird der Schaden durch innere organische Vorgänge ausgelöst wie z. B. Ertrinken aufgrund eines Infarkts, liegt folglich kein Unfall im Sinne der AUB vor;
- Unfreiwilligkeit: Dies bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung. So kann bei der Rettung eines Menschen oder in Notwehr eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung eintreten. Freiwillige Schädigungen aufgrund Selbstmord oder Selbstverstümmelungen fallen folglich nicht unter den Unfallbegriff im Sinne der AUB;
- Gesundheitsschädigung: Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit infolge eines Unfalls. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen wie z. B. Panikzustände nach einem Beinaheunfall gelten ebenfalls nicht als Unfall im Sinne der AUB.
Zum Unfall kann es aufgrund von menschlichem Handeln wie z. B. ein Fall oder Schlag, aber auch durch ein Naturereignis wie z. B. Feuer oder Sturm kommen.
Die Bestimmung des Unfallbegriffs ist außerordentlich wichtig bei der Prüfung der Leistungspflicht einer
Versicherungsgesellschaft. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten. Deshalb erkennen die AUB eine Reihe von Fällen ausdrücklich als Unfall an, während andere Fälle ausdrücklich ausgeschlossen werden.