Vom Versicherungschutz einer privaten
Unfallversicherung ist eine große Anzahl von Schadenfällen ausgenommen. Maßgeblich für die Bejahung der Leistungspflicht ist in jedem Fall die Anwendbarkeit des Unfallbegriffes. Ausgeschlossen sind folglich Unfälle aufgrund von
- Bauch- und Unterleibsbrüchen, Bandscheibenschädigungen, Blutungen aus inneren Organen sowie Gehirnblutungen;
- Geistes- und Bewusstseinsstörungen (auch wegen Trunkenheit und Drogenkonsums), Schlaganfällen und Krampfanfällen;
- Heilmaßnahmen und Eingriffen am Körper;
- Infektionen;
- Kernenergie und anderer Strahlung;
- krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, unabhängig von deren Ursache;
- Kriegs- und Bürgerkriegsereignissen sowie inneren Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter stand;
- Licht-, Temperatur- und Witterungseinflüssen;
- Luftfahrten ohne Motor, mit Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Raumfahrzeugen sowie beim Fallschirmspringen (auch beruflich);
- Motorrennen, einschließlich der dazu gehörenden Übungsfahrten;
- versuchten oder ausgeführten Straftaten;
- Vergiftungen durch den Schlund.
Allerdings können bestimmte Ausschlüsse durch den gesonderten Abschluss von Ausschnittversicherungen (siehe oben) versichert werden. Einige Gesellschaften versichern auch Unfälle, die durch Trunkenheit bis 1,3 Promille verursacht werden. Auch das „passive“ Kriegsrisiko, d. h. die unverschuldete Verwicklung in kriegerische Ereignisse z. B. während einer Auslandsreise, ist versicherbar.
Generell nicht versicherbar sind dagegen Personen, die an einer Geisteskrankheit leiden und/oder dauernd pflegebedürftig sind. Für diese Personen erlischt der Versicherungsschutz automatisch, sobald sie pflegebedürftig oder geisteskrank geworden sind.