Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer versicherten Sache zur rechtswidrigen Erlangung einer Entschädigungsleistung. Versicherungsmissbrauch gilt als Straftatbestand und führt
wegen schuldhafter Verursachung des Versicherungsfalls i. d. R. zur Leistungsfreiheit der Gesellschaft. Das gilt auch für den Versuch von Versicherungsmissbrauch.
Wird durch Brandlegung eine Sache ganz oder zum Teil zerstört und gleichzeitig ein
Versicherungsfall vorgetäuscht , liegt ein besonders schwerer Betrugsfall vor.
Kein Versicherungsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn eine versicherte Sache zur Abwendung eines noch größeren Schadens vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird (Pflicht zur Schadenabwendung und -minderung).