Freistellungsauftrag

Kapitalerträge (z.B. Zinsen) und Dividenden unterhalb des Sparerpauschbetrags in Höhe von 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Verheiratete müssen vom Anleger nicht versteuert werden. Bis zu dieser Grenze können natürliche Privatpersonen einem oder mehreren Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf die oben aufgeführten Höchstbeträge nicht überschreiten.

Freistellungsaufträge können jederzeit kostenfrei geändert werden. Banken und Versicherungen sind verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf alle Kapitalerträge, die den Freistellungsauftrag übersteigen, abzuführen. Es empfiehlt sich also für den Geldanleger, bei Umschichtungen sofort die entsprechenden Freistellungsaufträge zu ändern.

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