Standard oder Grundschutztarif in der
privaten Krankenversicherung mit teilweise reduzierten Leistungen, die sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientieren. Bis zum 31.12.2008 hieß der Basistarif
Standardtarif. Dieser wurde zum 1. Januar 2009 aufgrund des § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) durch den Basistarif abgelöst. Standardtarife sind ursprünglich als Einstiegstarife für Selbstständige mit niedrigem Einkommen wie z.B. Existenzgründer entwickelt worden, spielen aber auch bei Ruheständlern zwecks Beitragbegrenzung eine immer wichtigere Rolle. Außerdem müssen seit 1. Juli 2007 alle diejenigen, die nicht krankenversichert und nicht der GKV zuzuordnen sind, in den Basis-/Standardtarif aufgenommen werden.
Allerdings ist beim Basistarif vor Beginn einer Heilbehandlung der möglicherweise entstehende Eigenanteil zu klären. Wichtige Leistungsmerkmale des Basistarifs sind:
- Für ärztliche Leistungen dürfen Gebühren nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes nach § 5 GOÄ berechnet werden;
- Für zahnärztliche Leistungen dürfen Gebühren ebenfalls nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes nach § 5 GOZ berechnet werden.
Bei einem Wechsel in den Basistarif wird die
Alterungsrückstellung des bisherigen Tarifs bei demselben Unternehmen angerechnet. Bei einem Wechsel des Versicherers können Alterungsrückstellungen nur dann mitgenommen werden, wenn der Versicherte in den Basistarif des neuen Anbieters wechselt. Er muss in diesem Tarif 18 Monate verweilen. Erst dann kann er in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln, ohne seine Alterungsrückstellungen zu verlieren.
Der Basistarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden. Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht übersteigen (
2014: 627,75 EUR inkl. zusätzlichem Beitragssatz). Im beihilfekonformen Basistarif ist der Beitrag entsprechend anteilig begrenzt. Sind beide Ehepartner im Basistarif versichert, gelten besondere Regelungen.
Die Leistungszusage des Basistarifs kann jedoch nicht in vollem Umfang dem üblichen Standard der privaten Krankenversicherung entsprechen. Die Standardleistungen orientieren sich an denen der GKV, müssen im Einzelnen aber nicht völlig identisch sein. Grundsätzlich ist für die Leistungsbereiche wie
- ambulante ärztliche Behandlung,
- Heil- und Hilfsmittel,
- Psychotherapie,
- Rettungsfahrten,
- stationäre Behandlung,
- zahnärztliche Behandlung,
- Zahnersatz
eine Kostenerstattung vorgesehen (Auszug). Wahlleistungen im Krankenhaus wie Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Ein- bzw. Zweibettzimmer sind über den Basistarif nicht abgedeckt. Zudem ist eine diese Wahlleistungen abdeckende Zusatzversicherung zum Basistarif unzulässig.