Zu unterscheiden sind die abstrakte und die konkrete Verweisung:
- Bei der abstrakten Verweisung ist der Versicherer berechtigt, die versicherte Person auf einen anderen, seiner Ausbildung entsprechendem Beruf zu verweisen, unabhängig von einem konkret vorliegendem Stellenangebot. Eine Leistungspflicht entsteht erst, wenn eine solche Verweisung nicht möglich ist. Auf die abstrakte Verweisung verzichten die meisten Versicherer inzwischen.
- Bei der konkreten Verweisung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Berufstätigkeit aufgenommen hat.
Da die
Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) zur
Lebensversicherung gerechnet wird, sind Beiträge für eine BUV im Rahmen der Höchstgrenzen für Sonderausgaben steuerbegünstigt.